Rz. 203
Ist eine Betriebsstätte oder ein ständiger Vertreter im Inland vorhanden und wird im Inland auch tatsächlich eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, so stellt sich die Frage nach dem Umfang des inländischen Betriebsvermögens. Als inländisches Betriebsvermögen gilt dasjenige Vermögen eines beschränkt Steuerpflichtigen, das einem im Inland betriebenen Gewerbe dient. Wirtschaftsgüter dienen einem im Inland betriebenen Gewerbe, wenn sie der Erreichung des Betriebszwecks dienen. Das ist insb. bei solchen Wirtschaftsgütern der Fall, die das wirtschaftliche Ergebnis der Betriebsstätte "zwangsläufig und maßgeblich beeinflussen und ihre Erträge zu gewährleisten oder zu steigern imstande sind". Die betreffenden Wirtschaftsgüter müssen der inländischen Betriebsstätte wirtschaftlich zuzuordnen sein. Dazu muss ein funktionaler Zusammenhang zwischen den betreffenden Wirtschaftsgütern und der in der Betriebsstätte ausgeübten Tätigkeit bestehen.
Rz. 204
Der inländischen Betriebsstätte sind vor allem solche (im Inland oder im Ausland befindliche) Wirtschaftsgüter zuzuordnen, die zur ausschließlichen Verwertung und Nutzung durch die inländische Betriebsstätte bestimmt sind. Darüber hinaus sind der inländischen Betriebsstätte aber auch solche Wirtschaftsgüter zuzurechnen, mit denen Einkünfte erzielt werden, wenn diese Einkünfteerzielung überwiegend auf die Tätigkeit der Betriebsstätte zurückzuführen ist. Insoweit ist maßgebend auf die tatsächlichen Verhältnisse, namentlich insb. auf die Struktur, Organisation und Aufgabenstellung der inländischen Betriebsstätte innerhalb des (Gesamt-)Unternehmens abzustellen.
Rz. 205
Eine Zuordnung stillgelegter Teile scheidet nur dann aus, wenn diese endgültig und auf Dauer aus dem betrieblichen Organisationszusammenhang ausgeschieden sind.
Rz. 206
Welche Wirtschaftsgüter im Einzelnen zum inländischen Betriebsvermögen gehören, ist nach den gleichen Grundsätzen zu entscheiden wie beim Betriebsvermögen unbeschränkt Steuerpflichtiger, also nach den Vorschriften der §§ 95 ff. BewG.
Rz. 207
Zum inländischen Betriebsvermögen gehören nur diejenigen Wirtschaftsgüter, die dem beschränkt Steuerpflichtigen selbst zuzurechnen sind. Nicht erfasst werden daher Wirtschaftsgüter, die einem Dritten gehören. Dies gilt auch, wenn sie dem Ehegatten des Steuerpflichtigen gehören. Bei einem beschränkt steuerpflichtigen Eigentümer zählen sie jedoch zum Inlandsvermögen i.S.v. § 121 Nr. 6 BewG (vgl. Rz. 416 ff.).
Rz. 208
Bei der Frage der Zugehörigkeit von Wirtschaftsgütern zum inländischen Betriebsvermögen ist nicht ohne Weiteres entscheidend, ob sich die Wirtschaftsgüter im Inland oder im Ausland befinden. Auch das im Ausland befindliche Betriebsvermögen eines Unternehmens kann einer im Inland unterhaltenen Betriebsstätte entsprechend ihrer Bedeutung im Gesamtunternehmen dienen. Ein Unternehmen mit mehreren Niederlassungen im In- und Ausland stellt wirtschaftlich eine Einheit dar. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 121 Nr. 3 BewG, wonach zum inländischen Betriebsvermögen alle Wirtschaftsgüter gehören, die dem Betrieb eines Gewerbes im Inland dienen, ist allein entscheidend, dass die Wirtschaftsgüter der im Inland unterhaltenen Betriebsstätte dienen. Diese Voraussetzung ist auch bei solchen im Ausland befindlichen Wirtschaftsgütern erfüllt, die aufgrund ihrer Verflechtung mit der Betriebsstätte im Inland deren wirtschaftliche Ergebnisse zwangsläufig und maßgeblich beeinflussen. Zum inländischen Betriebsvermögen können auch Wirtschaftsgüter gehören, etwa Aktien oder andere Anteile an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften, die außerhalb des Betriebsvermögens – mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 121 (Nr. 4) BewG – nicht zum Inlandsvermögen i.S.v. § 121 BewG rechnen könnten. Bei einem beschränkt Steuerpflichtigen können etwa die zur Bekämpfung von Konkurrenzunternehmen erworbenen Beteiligungen auch dann als Bestandteile des Inlandsvermögens behandelt werden, wenn sie von der Zentrale erworben wurden.
Rz. 209
Häufig wird es schwierig zu entscheiden sein, ob die Wirtschaftsgüter dem inländischen Betriebsvermögen einer Zweigniederlassung oder der ausländischen Hauptniederlassung zuzurechnen sind. Bei Wirtschaftsgütern, die ihre ihnen im Rahmen des Gesamtunternehmens zugewiesene Funktion sowohl als Bestandteil des Betriebsvermögens der Hauptniederlassung als auch einer inländischen Betriebsstätte erfüllen können, wird es häufig vom Willen der Geschäftsleitung abhängen, welchem Betriebsvermögen die Wirtschaftsgüter zuzurechnen sind. Auf den Willen der Geschäftsleitung darf jedoch nur dann abgestellt werden, wenn er nicht im Widerspruch zu den wirtschaftlichen Gegebenheiten steht. Über den Willen der Geschäftsleitung wird regelmäßig die Behandlung der Wirtschaftsgüter in der Buchführung des Unternehmens Aufschluss geben. Dabei ist der buchmäßige Ausweis aber nur ein Indiz, nicht hinge...