Rz. 48

[Autor/Stand] Die Bestimmung des Zeitpunkts, von dem an der Fortschreibungs- oder Nachfeststellungsbescheid wirken soll, ist Teil der Regelung des Einheitswertbescheids. Die Bestimmung muss klar und eindeutig sein. Der Hinweis soll der für den Erlass des Folgebescheides zuständigen Behörde und dem Steuerpflichtigen deutlich machen, dass es sich um einen Feststellungsbescheid handelt, der nach Ablauf der Feststellungsfrist ergangen und deshalb nur noch für solche Steuerfestsetzungen bedeutsam ist, bei denen die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.[2]

 

Rz. 49

[Autor/Stand] Für welche Steuerart die eingeschränkte Wirkung gilt, braucht das Finanzamt bei Einheitswertbescheiden hingegen nicht festzulegen; denn zum einen gilt die eingeschränkte Wirkung für alle Folgesteuern, zum anderen kommt als Folgesteuer ohnehin nur noch die Grundsteuer in Betracht.

 

Rz. 50– 52

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?