Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 60
Nicht jede Wertabweichung führt zu einer Fortschreibung des Grundsteuerwerts. Die Wertabweichung muss vielmehr ein bestimmtes Ausmaß erreichen. Dieses Ausmaß wird durch die Festlegung einer Wertgrenze definiert.
Rz. 61
Im Gegensatz zu § 22 Abs. 1 BewG wird im § 222 Abs. 1 BewG nur eine Wertgrenze festgeschrieben. Dabei handelt es sich um eine feste Grenze. Der Grundsteuerwert wird danach nur dann fortgeschrieben, wenn der neue und auf volle 100 EUR abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahrs ergibt, um 15.000 EUR von dem zuletzt festgestellten Grundsteuerwert abweicht. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Wert zugunsten oder zulasten des Steuerpflichtigen zu korrigieren ist.
Rz. 62
Ob die Wertgrenze überschritten ist, hängt ausschließlich von der Höhe des letzten Grundsteuerwerts ab, und zwar auch dann, wenn dieser zugunsten des Eigentümers fehlerhaft zu niedrig ist und ohne den Fehler die Wertgrenzen nicht erreicht wären.
Rz. 63
Mehrere bis zu einem Fortschreibungszeitpunkt eingetretene Wertabweichungen sind zusammenzufassen. Dabei sind auch solche Wertabweichungen zu berücksichtigen, die sich auf zurückliegende Stichtage beziehen und sich dort wegen des Nichterreichens der Wertgrenzen nicht ausgewirkt haben. So können z.B. Aus- und Umbauten, die für sich allein die Wertgrenzen nicht erreicht haben, in Verbindung mit einer späteren Erweiterung der Liegenschaft, die für sich betrachtet ebenfalls die Wertfortschreibungsgrenze nicht erreicht hätte, zu einer Wertfortschreibung führen. Diese Wertfortschreibung kann auch dann noch durchgeführt werden, wenn das FA dem Steuerpflichtigen zuvor mitgeteilt hat, dass aufgrund der baulichen Veränderungen wegen des Nichterreichens der Wertgrenzen keine Wertfortschreibung in Betracht kommt.
Rz. 64
Wertabweichungen nach oben sind mit Wertabweichungen nach unten zu saldieren. Dabei sind Wertabweichungen wegen Flächenänderungen genau so wie andere Wertabweichungen zu beurteilen. Das gleiche gilt grds. für Wertabweichungen, die auf Fehlern der vorangegangenen Feststellung beruhen. Auch sie sind bei der Prüfung, ob die Wertgrenzen für eine Fortschreibung erreicht sind, einzubeziehen und zu saldieren. Da für die fehlerbeseitigende Wertfortschreibung indes nach § 222 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 BewG besondere Fortschreibungszeitpunkte gelten, sind Wertabweichungen, die auf Fehlern der vorangegangenen Feststellung beruhen, nur zu diesen besonderen Feststellungszeitpunkten zu berücksichtigen.
Rz. 65
Wegen der Behandlung des Grundsteuerwerts bei Wegfall einer wirtschaftlichen Einheit wird auf § 224 BewG verwiesen.
Rz. 66– 69
Einstweilen frei.