Rz. 205
Zum Eigenkapital eines Unternehmens als Differenz zwischen dem (gemeinen) Wert der Aktiva und dem (gemeinen) Wert des Fremdkapitals (d.h. der Schulden und sonstigen Abzüge i.S.v. § 103 BewG) gehören bei Kapitalgesellschaften neben dem sog. gezeichneten Kapital (Nennkapital, bei AG: Grundkapital, bei GmbH: Stammkapital) auch die offenen Rücklagen, insb. die Kapital- und Gewinnrücklagen (näher dazu Rz. 1032 ff.).
Rz. 206
Ebenso wie die offenen Einlagen der Gesellschafter in das Vermögen der Kapitalgesellschaft stellen auch die sog. verdeckten Einlagen Bestandteile des Eigenkapitals der Gesellschaft dar.
Rz. 207
Die noch ausstehenden, aber noch nicht eingeforderten Einlagen auf das gezeichnete Kapital (Nennkapital) von Kapitalgesellschaften mindern das Eigenkapital. Sie stellen Korrekturposten zu dem auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesenen Eigenkapital (gezeichneten Kapital) dar. Sind diese ausstehenden Einlagen aber bereits eingefordert worden, ist – auch in der für erbschaft- und schenkungsteuerrechtliche Zwecke errichteten Vermögensaufstellung – eine entsprechende Forderung gegen die Kapitalgesellschafter zu erfassen; das Eigenkapital der Kapitalgesellschaft erhöht sich entsprechend.
Rz. 208
Zur Rechtsnatur der sog. steuerfreien Rücklagen vgl. Rz. 1100.
Rz. 209
Neben den erwähnten offenen Rücklagen bilden bei einer Bewertung zu gemeinen Werten auch die in den bilanziellen Buchwerten liegenden stillen Rücklagen (stillen Reserven) Bestandteile des Eigenkapitals.
Rz. 210
Auch der von der Kapitalgesellschaft erwirtschaftete Gewinn rechnet zum Eigenkapital der Gesellschaft (vgl. § 266 Abs. 3 HGB, unter A.IV. und V.). Das gilt auch in Bezug auf denjenigen Gewinn(anteil), der als Dividende an die Gesellschafter ausgeschüttet werden soll, solange der erforderliche Gewinnverwendungsbeschluss (Ausschüttungsbeschluss) noch nicht vorliegt. Wird ein Gewinnausschüttungsbeschluss bereits vor Aufstellung der (Handels-)Bilanz getroffen, ist in der Bilanz ein entsprechender, auch in die Vermögensaufstellung zu übernehmender Schuldposten auszuweisen.
Rz. 211
Zum Eigenkapital von Personengesellschaften und dessen Abgrenzung vom Fremdkapital, insb. von den Gesellschafterdarlehen vgl. zunächst die ausführlichen Erläuterungen zu § 97 BewG Rz. 1161 ff. und Rz. 1359 ff.
Rz. 212
Nach den dort näher dargelegten Grundsätzen als "echte" Darlehen der Personengesellschafter an die Gesellschaft zu qualifizierende Positionen mindern zwar das Gesellschaftsvermögen (Gesamthandsvermögen) der Personengesellschaft, stellen aber auch bewertungsrechtlich Sonderbetriebsvermögen (I) der Gesellschafter dar und wirken sich daher per Saldo nicht auf das gesamte Betriebsvermögen der Personengesellschaft, sondern nur auf dessen Aufteilung auf die einzelnen Gesellschafter aus (vgl. § 97 Abs. 1a BewG; näher dazu § 97 BewG Rz. 1443 ff.).
Rz. 213
Einstweilen frei.
Rz. 214
Sog. eigenkapitalersetzende Darlehen i.S.d. Rechtslage vor Inkrafttreten des MoMiG zum 1.1.2008 stellten auch in bewertungsrechtlicher Hinsicht nicht etwa Eigenkapital der Gesellschaft, sondern Fremdkapital dar.
Von einem eigenkapitalersetzenden Darlehen i.S.d. früheren Zivil- und Steuerrechtsprechung war insb. in den Fällen auszugehen, in denen ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft oder GmbH & Co. KG der Gesellschaft in einer wirtschaftlichen Krise ein Darlehen gewährt hatte, statt der Gesellschaft – wie es ein ordentlicher Kaufmann getan hätte – Eigenkapital zuzuführen. Entsprechende Grundsätze galten, wenn der Gesellschafter der Gesellschaft vor der Krise ein Darlehen gewährt hatte, dieses in der Krise jedoch "stehenließ".
Solche eigenkapitalersetzenden Darlehen wurden sodann in der Rechtsprechung des BGH, obwohl sie formal kein Eigenkapital bildeten, zwecks Vermeidung einer Benachteiligung fremder Gläubiger der Gesellschaft "wie Eigenkapital" behandelt. Teilweise wurde in diesem Zusammenhang von "Eigenkapital im materiellen Sinne" gesprochen.
Rz. 215
In der Handelsbilanz und ebenso in der Steuerbilanz waren solche eigenkapitalersetzenden Darlehen als Fremdkapital auszuweisen. Entsprechendes hatte auch für die Vermögensaufstellung zu gelten.
Dieselben Grundsätze müssen erst recht nach Inkrafttreten des MoMiG Anwendung finden, wodurch das bisher zum Schutze der Drittgläubiger im Insolvenzfall entwickelte Richterrecht abgelöst wurde. Die neuen gesetzlichen Regelungen ordnen nach Maßgabe des § 39 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 4 und 5 InsO die Nachrangigkeit solcher Gesellschafterforderungen an und sehen unter den Voraussetzungen des § 135 InsO das Recht des Insolvenzverwalters vor, bestimmte, den Gesellschafter gegenüber anderen Gläubigern privilegierende Rechtshandlungen (z.B. Erfüllung der Gesellschafterforderung, Gewährung von Sicherheiten) anzufechten.
Rz. 216
Wird hinsichtlich einer (betrieblichen) Verbin...