Rz. 8

[Autor/Stand] Grundsätzlich geht der Abzug als Nachlassverbindlichkeit der Berücksichtigung als steuerfreier Erwerb vor.[2]

Erbt z.B. jemand u.a. den Hausrat des Erblassers, ist er jedoch verpflichtet, diesen an einen Dritten, den Vermächtnisnehmer, herauszugeben, so gehören die unter § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b ErbStG fallenden Gegenstände zum gesamten Vermögensanfall i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG.[3]

Soweit im Rahmen des § 13 ErbStG betragsmäßige Freistellungen erfolgen, sind diese i.d.R. erst bei Ermittlung des Nettobetrags II zu berücksichtigen (s. Rz. 1). Wird jedoch der ganze Erwerb durch die §§ 13, 18 ErbStG freigestellt, so sind diese Vermögensposten von vornherein bei Feststellung der Bereicherung außer Ansatz zu lassen.[4] Bei Auslegung des Begriffs "gesamter Vermögensanfall" in § 19a ErbStG rechnet die Finanzverwaltung in R E 19a.1 Abs. 2 Satz 2 ErbStR 2019 schon die Befreiungen nach §§ 13, 13a ErbStG (a.F.) vor Abzug der Nachlassverbindlichkeiten ein, weil die Berechnung übersichtlicher ist. Letztendlich ändert diese Vorgehensweise am Ergebnis nichts.[5]

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2023
[3] FG München v. 5.2.1987 – X K 165/81 Erb, EFG 1987, 410; s.a. Meincke/Hannes/Holtz18, § 10 ErbStG Rz. 14.
[4] Meincke/Hannes/Holtz18, § 10 ErbStG Rz. 9.
[5] S. Fumi in von Oertzen/Loose2, § 10 ErbStG Rz. 7.

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