Hans-Werner Högl, Friedemann Kirschstein
Rz. 117
Der Erwerber kann gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG weitere Kosten erwerbsmindernd abziehen: die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenen Grabdenkmal und die übliche Grabpflege sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs (z.B. Kosten für die Erfüllung eines Vermächtnisses oder einer Auflage) entstehen. So kann z.B. der Erwerber eines Nacherbenanwartschaftsrechts das Entgelt für den Erwerb des Anwartschaftsrechts als Erwerbskosten abziehen (s. § 3 ErbStG Rz. 343).
Rz. 117.1
Strittig war bisher inwieweit ein unmittelbarer Zusammenhang vorliegen muss für Kosten eines Zivilprozesses, in dem ein Erbe vermeintliche zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers eingeklagt hatte. Für eine weite Auslegung war das Finanzgericht Düsseldorf im Gegensatz zur Meinung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Rechtsverfolgungskosten). Mit im wesentlich gleichlautenden Urteilen vom 6.11.2019 hat der BFH entschieden, dass diese Kosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abzugsfähig sind. § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG stehe dem Abzug nicht entgegen. Diese Vorschrift gelte nur vom Erblasser begründete Schulden und Lasten und nicht für Nachlassregelungskosten.
Rz. 117.2
Nach § 10 Abs. 6 Satz 6 ErbStG n.F. sind auch Kosten i.S.d. Absatzes 5 Nr. 3, nämlich die Kosten der Bestattung des Erblassers etc. in vollem Umfang abzugsfähig (s. Rz. 127). Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind nicht abzugsfähig (s. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG s. Rz. 143).
Vorfälligkeitsentschädigungen, die ein Miterbe für die vorzeitige Ablösung von Bankkrediten zahlt, um die als Sicherheit dienenden Grundstücke aus der Mithaftung herauszulösen, gehören nicht zu den abziehbaren Nachlassabwicklungskosten (s.a. Rz. 143 ). Die vom Erben oder Nachlasspfleger für die Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung erfolgt i.d.R. im Rahmen der Nachlassverwaltung und ist nicht als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig. Bei Darlehensverhältnissen ist die vorzeitige Ablösung eines Darlehens auf die Höhe der vom Erblasser verursachten Schuld. nicht nochmals abziehbar, weil der darin enthaltene Zinsanteil für die zum Stichtag angenommene und durch die Ablösung abgeschnittene Restlaufzeit nicht nochmals abgezogen werden kann, weil er bereits in die Darlehensschuld nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG eingegangen ist. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Tilgung von Schulden sind nur dann Nachlassregelungskosten, wenn sie weder Zins noch Tilgung sind. (z.B. Gebühren oder Überweisungskosten) Dies gilt auch für die vorzeitige Ablösung eines laufenden Darlehens durch eine Abschlusszahlung.
Sofern die Vorfälligkeitsentschädigung andere Kosten enthält, sind diese nur abzugsfähig, wenn sie Kosten der Nachlassregelung sind, z.B. wenn die vorzeitige Darlehenskündigung unmittelbar mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder dessen Erwerb zusammenhängt.
Ebenso ist die Vorfälligkeitsentschädigung aus einem Optionsvertrag mit ihrem Zinsanteil nicht abzugsfähig, wenn der Erwerber eines Erbbaurechts nach Eintritt des Erbfalls seine vom Erblasser eingeräumte Kaufoption ausübt und dann ein auf dem Erbbaurecht lastendes Darlehen des Erblassers mit dem Verkaufserlös vorzeitig ablöst. Dies hat das FG Düsseldorf mit Urteil von 12.1.2022 rechtskräftig entschieden.
Anders wäre es nur, wenn bereits der Erblasser das Darlehen vorzeitig getilgt hätte und somit die nach dem Todestag vom Erben gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung bereits in der Person des Erblasers entstanden ist.
Aufwendungen eines Nachlasspflegers sind nach denselben Grundsätzen zu beurteilen.
Beraterhinweis:
Bei der Einkommensteuer wäre ein Abzug als Werbungskosten hingegen möglich, sofern ein Kredit für ein weiterhin vermietetes Grundstück abgelöst wird. Bei lastenfreiem Verkauf innerhalb von zehn Jahren ist dies bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns als Veräußerungskosten abzugsfähig.
Bei einem Erwerb durch Schenkung ist der Erwerbsaufwand entsprechend abzugsfähig (s. Rz. 135).
Zum Abzug einer Abfindung für die Nichtgeltendmachung einer Rechtsstellung s. § 3 ErbStG Rz. 335.
b) Pauschbetrag (Abs. 5 Nr. 3 Satz 2)
Rz. 118
Werden keinerlei Kosten über 10.300 EUR nachgewiesen, so wird für jeden Erbfall einmal der Pauschbetrag von 10.300 EUR gewährt. Kosten müssen jedoch dem Grunde nach entstanden sein, es handelt sich dabei nicht um einen Freibetrag. Die Erbfallkostenpauschale ist auch dann anzusetzen, wenn zwar keine Beerdigungskosten, aber andere Erwerbskosten angefallen sind (z.B. Kosten der Testamentseröffnung und für die Erbscheinerteilung i.H.v. 40 EUR).
Neben dem Pauschbetrag können nach Auffassung der Finanzverwaltung keine weiteren Kosten geltend gemacht werden, es sei denn, es handelt sich ...