Rz. 56
Anteile an einer ausländischen Kapitalgesellschaft stellen als sonstiges Vermögen kein Sachvermögen i.S.d. § 31 BewG dar (vgl. Rz. 16). Die Bewertung von Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft im Rahmen des § 31 BewG kommt für den besonderen Fall in Betracht, dass für die zu bewertende ausländische wirtschaftliche Einheit der Substanzwert und damit der Wert jedes einzelnen Wirtschaftsguts zu ermitteln ist. Dies erfordert, dass sämtliche Wirtschaftsgüter der Einheit mit dem gemeinen Wert anzusetzen sind. In diesem Fall hat die Bewertung von Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft entsprechend nach den Vorschriften des ersten Teils des BewG, den §§ 1 bis 16 BewG, zu erfolgen. Für die Bewertung der Anteile an der ausländischen Kapitalgesellschaft bedeutet dies, dass insoweit die § 11 Abs. 1 BewG bzw. § 11 Abs. 2 BewG maßgebend sind. Im Fall des § 11 Abs. 1 BewG ist der Preis entscheidend, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr an dem betreffenden ausländischen Ort des Steuerpflichtigen zu erzielen wäre. Unabhängig davon ist zwischen der bis zum 31.12.2008 geltenden Rechtslage (alte Rechtslage) und der ab dem 1.1.2009 geltenden Rechtslage (neue Rechtslage) zu unterscheiden.
Rz. 57
Alte Rechtslage (bis 31.12.2008)
Liegt kein derartiger Kurs i.S.d. § 11 Abs. 1 BewG vor, richtet sich die Bewertung von Anteilen an ausländischen Kapitalgesellschaften stets an den Verhältnissen im Einzelfall aus. Allgemein ist der Wert von Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft nach den Grundsätzen des Stuttgarter Verfahrens auf der Grundlage der vorhandenen Vermögenssubstanz als Vermögenswert und des kapitalisierten Mehrgewinns zu ermitteln. Für die Ermittlung des Vermögenswerts sind die handelsrechtlichen Bilanzen der Gesellschaft heranzuziehen. Bei der Wertableitung sind die besonderen Bilanzierungsvorschriften nach ausländischem Recht (z.B. bewegliches Anlagevermögen, Vorratsvermögen) durch entsprechende inländische Regelungen zu ersetzen. Bei Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft in sog. Weichwährungsländern ist der Währungsverfall bei der Schätzung der sog. Wiederbeschaffungskosten zu berücksichtigen.
Rz. 58
Zur Berechnung des Ertragshundertsatzes ist von der Gewinn- und Verlustrechnung der Kapitalgesellschaft auszugehen. Für die Ermittlung des Ertragshundertsatzes sind Anpassungen wie z.B. die Eliminierung außergewöhnlicher Geschäftsvorfälle oder Eliminierung von Sonderabschreibungen vorzunehmen. Die in den einzelnen Kalenderjahren erzielten Erträge sind mit dem am jeweiligen Jahresende maßgebenden Umrechnungskurs in Euro umzurechnen. Aus diesen Beträgen ist anschließend der Durchschnittsertrag abzuleiten.
Rz. 59
Neue Rechtslage (ab 1.1.2009)
Ab dem 1.1.2009 erfolgt die Bewertung von nicht notierten ausländischen Kapitalgesellschaften gem. § 11 Abs. 2 BewG n.F. Der Wert der Gesellschaft ist, sofern er sich nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten lässt, die weniger als ein Jahr zurückliegen, unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, insb. auch nichtsteuerlichen, Methode zu ermitteln. Dabei soll die Methode mäßgeblich sein, die der Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zugrunde legen würde, vgl. § 11 Abs. 2 Halbs. 2 BewG. Vor diesem Hintergrund sind in erster Linie die Methoden der investitionsorientierten Unternehmensbewertung (Ertragswertverfahren bzw. DCF-Methode) aufgrund deren regelmäßigen Verwendung in der wirtschaftlichen Praxis heranzuziehen. Maßgeblich ist somit der der auf dem Bewertungsstichtag ermittelte Wert der Summe der diskontierten zukünftigen Zahlungsströme bzw. Erfolgsbeiträge einer Unternehmung. Die Finanzverwaltung lässt auch bei Personengesellschaften eine Wertermittlung unter Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens gem. § 199 ff. BewG zu. Gem. § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG darf der Substanzwert nicht unterschritten werden. Möglich ist zudem auch eine Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens gem. § 199 ff. BewG. Dafür hat die Ermittlung der entsprechenden Bewertungsgrundlagen in der jeweiligen Landeswährung zu erfolgen. Der in dieser Währung ermittelte Ertragswert ist mit dem für den Bewertungsstichtag festgestellten Devisenkurs in Euro umzurechnen. Der Gewinnermittlung können die im jeweiligen Land geltenden Gewinnermittlungsvorschriften zugrunde gelegt werden, wenn sie eine dem § 202 Abs. 1 Satz 2 BewG entsprechende Korrektur zulassen. Schließlich ist der nach § 203 BewG maßgebende Kapitalisierungsfaktor anzuwenden, wenn dies nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.
Rz. 60– 65
Einstweilen frei.