Rz. 186
[Autor/Stand] Der Finanzmitteltest ist in folgenden Schritten vorzunehmen:
festgestellter Wert der Finanzmittel | |
./. | festgestellter Wert der jungen Finanzmittel nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG; höchstens der festgestellte Wert der Finanzmittel |
= | Saldo |
./. | festgestellter Wert der Schulden |
= | Saldo |
./. | Sockelbetrag 15 % des festgestellten Werts des (Anteils) Betriebsvermögens (vorbehaltlich Hauptzweck gem. § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 4 ErbStG) |
= | verbleibender Wert der Finanzmittel, mindestens 0 EUR (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 ErbStG) |
Rz. 187
Beispiel 1 Finanzmitteltest bei Einzelunternehmen): 1
Der gemeine Wert des Gewerbebetriebs wurde mit 12.000.000 EUR, die Finanzmittel mit 9.000.000 EUR und die Schulden mit 1.000.000 EUR festgestellt. Junge Finanzmittel sind nicht vorhanden.
Maschinen | 1.000.000 EUR | Eigenkapital | 9.000.000 EUR |
Finanzmittel | 9.000.000 EUR | Schulden | 1.000.000 EUR |
10.000.000 EUR | 10.000.000 EUR | ||
festgestellter Wert der Finanzmittel | 9.000.000 EUR | ||
festgestellter Wert der Schulden | ./. 1.000.000 EUR | ||
Saldo | 8.000.000 EUR | ||
Sockelbetrag | 15 % von 12.000.000 EUR = | ./. 1.800.000 EUR | |
verbleibender Wert der Finanzmittel | 6.200.000 EUR |
Rz. 188
Beispiel 2 (mit jungen Finanzmitteln): 2
Der gemeine Wert des Gewerbebetriebs wurde mit 10.000.000 EUR, die Finanzmittel mit 3.000.000 EUR, die jungen Finanzmittel mit 100.000 EUR und die Schulden mit 1.000.000 EUR festgestellt.
Maschinen | 7.000.000 EUR | Eigenkapital | 9.000.000 EUR |
Finanzmittel | 3.000.000 EUR | Schulden | 1.000.000 EUR |
10.000.000 EUR | 10.000.000 EUR | ||
festgestellter Wert der Finanzmittel | 3.000.000 EUR | ||
festgestellter Wert der jungen Finanzmittel | ./. 100.000 EUR | ||
Saldo | 2.900.000 EUR | ||
festgestellter Wert der Schulden | ./. 1.000.000 EUR | ||
Saldo | 1.900.000 EUR | ||
Sockelbetrag | 15 % von 10.000.000 EUR = | ./. 1.500.000 EUR | |
verbleibender Wert der Finanzmittel | 400.000 EUR |
[Autor/Stand]
Zusätzlich sind die jungen Finanzmittel mit 100.000 EUR als nicht begünstigtes Vermögen anzusetzen.
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