Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 75
Nach den obigen Ausführungen werden alle nicht in § 38 Abs. 2 Nr. 1b BewG aufgeführten wirtschaftlichen Ertragsbedingungen bei der Einheitsbewertung mit den in der Gegend als regelmäßig anzusehenden Verhältnissen berücksichtigt. Aus dem Gesetz ist jedoch nicht zu entnehmen, was als "Gegend" in diesem Sinne anzusehen ist; der Gesetzgeber geht hier quasi davon aus, dass der Begriff in der Praxis einheitlich verstanden und sachgerecht ausgelegt wird.
Rz. 76
Die Frage, was als Gegend üblich anzusehen ist, setzt somit zunächst voraus, dass die "Gegend" bestimmt wird. Als "Gegend" kann das Gebiet eines Landkreises, mehrerer Gemeinden, einer Gemeinde oder aber auch nur eines Teils einer Gemeinde wie z.B. einer Ortschaft verstanden werden. Dagegen ist es nicht möglich, die Hofstellen z.B. nach neueren und älteren Bauweisen sachlich zu gruppieren und jede Gruppe für sich mit unterschiedlichen Zurechnungen oder Abrechnungen zu belegen.
Rz. 77
Der Gesetzeswortlaut lässt es zu, den Umfang der Gegend für die verschiedenen zu beurteilenden Ertragsbedingungen unterschiedlich zu bestimmen. Während für die Berücksichtigung der Schwierigkeiten der Technisierung die Grenze einer Gegend möglicherweise mitten durch die Gemeinde verlaufen kann, weil z.B. ein Teil der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe in einer Tallage, andere jedoch an den Hängen des Mittelgebirges angesiedelt sind, ist es durchaus möglich, für die Ausstattung der Hofstellen mit Wirtschaftsgebäuden die Gegend wesentlich größer, jedenfalls aber anders, zu fassen.
Rz. 78
Insbesondere kann bei den Preis- und Lohnverhältnissen die Gegend nicht zu eng begrenzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Preise und die Löhne zwei wirtschaftliche Ertragsbedingungen sind, die demzufolge getrennt berücksichtigt werden müssen. Demnach braucht sich die maßgebende Gegend für die Preise mit der Gegend für die Löhne nicht zu decken.
Rz. 79
Dagegen erscheint es nicht möglich, für die Beurteilung der Preisverhältnisse als einheitlicher Ertragsbedingung die Gegend z.B. nach Getreidepreisen oder Milchpreisen zu unterscheiden und auf diese Weise verschiedene Gegenden für die einzelnen Faktoren der Preisverhältnisse zu schaffen.
Rz. 80
Im Hinblick auf diese Rechtslage ist es nicht unproblematisch, wenn die BewRL für die Berücksichtigung der Preis- und Lohnverhältnisse ein außerordentlich differenziertes System entwickelt haben, das vor allem durch den individuellen Ansatz der Rohertrags- und Aufwandskoeffizienten nahezu auf die Berücksichtigung der Preise und Löhne mit den tatsächlichen Verhältnissen der einzelnen Nutzung hinausläuft.
Rz. 81– 83
Einstweilen frei.