Rz. 440
Gem. § 121 Nr. 7 Satz 1 BewG gehören auch Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und andere Forderungen und Rechte zum Inlandsvermögen, wenn sie durch inländischen Grundbesitz, durch inländische grundstücksgleiche Rechte (z.B. Erbbaurecht) oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert sind. Ausgenommen sind Anleihen und Forderungen, über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind (§ 121 Nr. 7 Satz 2 BewG ). Soweit in dieser Vorschrift von "Hypotheken", "Grundschulden" und "Rentenschulden" die Rede ist, ist sie sprachlich unpräzise. Erfasst werden nämlich nicht diese Grundpfandrechte, sondern vielmehr die diesen Pfandrechten zugrunde liegenden und durch sie gesicherten Forderungen.
Rz. 441
Der hinter der Regelung des § 121 Nr. 7 BewG stehende Rechtsgedanke besteht darin, dass die in einem öffentlichen Buch festgelegte Haftung inländischen Grundbesitzes oder eines im inländischen Schiffsregister eingetragenen Schiffs für die Erfüllung der aufgeführten Rechte diesen den Charakter inländischen Vermögens verleiht.
Rz. 442
Die i.S.v. § 121 Nr. 7 BewG zum Inlandsvermögen gehörenden "Forderungen" brauchen nicht Kapitalforderungen zu sein. Auch Forderungen auf Lieferungen und sonstige Leistungen können dazu gehören (Sachleistungsverpflichtung; Verpflichtung zur Rückgewähr eines Sachdarlehens, vgl. § 607 Abs. 1 BGB). Ferner können dazu zählen auch Rechte auf Renten sowie auf andere Nutzungen und Leistungen.
Rz. 443
Beispiel 2
Zwischen zwei seit über zehn Jahren in Österreich lebenden deutschen Eheleuten wird eine Rentenleistung für den überlebenden Ehegatten aus dem Vermögen (Nachlass) des erstversterbenden Ehegatten vereinbart.
Lösung:
Der (kapitalisierte) Rentenanspruch des überlebenden Ehegatten gegen den/die Erben gehört grundsätzlich nicht zum Inlandsvermögen des überlebenden Ehegatten. Etwas anderes gilt allerdings etwa dann, wenn der Rentenanspruch grundpfandrechtlich (z.B. durch eine Grundschuld/Rentenschuld; vgl. §§ 1191, 1199 BGB) auf inländischem Grundbesitz gesichert ist.
Rz. 444
Demnach gehören z.B. auch die nicht durch eines der in § 121 Nr. 7 BewG genannten Sicherungsmittel geschützten Spar- und Festgeldguthaben beschränkt steuerpflichtiger Personen gegen inländische Kreditinstitute sowie festverzinsliche Wertpapiere nicht zum Inlandsvermögen. Umgekehrt rechnen entsprechende – ungesicherte – Guthaben von Steuerinländern bei ausländischen Banken und anderen ausländischen Schuldnern nicht zu dem gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG spiegelbildlich zu § 121 (Nr. 7) BewG zu bestimmenden "Auslandsvermögen" mit der negativen Folge, dass eine auf solche Forderungen von dem betreffenden ausländischen Staat erhobene Erbschaftsteuer nicht oder nur in begrenztem Umfang auf die in Deutschland erhobene Erbschaftsteuer angerechnet werden kann (näher dazu unten, Rz. 678 ff.).
Rz. 445
Voraussetzung ist, dass es sich um Forderungen und Rechte handelt, die auch bei unbeschränkter Steuerpflicht der Besteuerung unterliegen würden. Forderungen und Rechte, die nicht zum steuerpflichtigen Vermögen gehören, können nicht erfasst werden, auch wenn sie in der in § 121 Nr. 7 BewG beschriebenen Weise gesichert sind. Gleichgültig ist, ob die Forderungen gegen einen Inländer oder gegen einen Ausländer gerichtet sind. Entscheidend ist allein, dass sie durch inländischen Grundbesitz gesichert sind.
Rz. 446
Bereits fällige Ansprüche auf Zinsen aus Forderungen gehören zum sonstigen Inlandsvermögen, wenn die dingliche Sicherung sie umfasst. Dies ist regelmäßig der Fall (vgl. § 1118 BGB, ggf. i.V.m. § 1192 Abs. 1 BGB).
Rz. 447
Eine Forderung ist unmittelbar durch Grundbesitz z.B. dann gesichert, wenn der Gläubiger bei der Verwertung des Grundstücks unmittelbar aus dem Grundstückserlös Befriedigung erlangen kann. Das trifft zu, wenn der Grundbesitz dinglich für die Forderung haftet. Es genügt jede rechtlich mögliche Sicherung von Ansprüchen am Grundstück, die dem Gläubiger das Recht verschafft, sich wegen seiner Forderung bei Fälligkeit aus dem inländischen Grundstück zu befriedigen. Eine Sicherung durch eine Höchstbetragshypothek reicht aus. Ein als Teil des Kaufpreises vereinbarter Anspruch auf eine mehrjährige Umsatzbeteiligung ist durch Eintragung einer Höchstbetragshypothek auch insoweit unmittelbar am inländischen Grundbesitz gesichert, als er sich auf die Beteiligung am Umsatz künftiger Jahre erstreckt. Bereits die (eingetragene) Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Eintragung einer Hypothek stellt eine der eingetragenen Hypothek gleichzustellende unmittelbare oder jedenfalls mittelbare dingliche Sicherung einer Forderung oder eines Rechts dar. Denn die Vormerkung (vgl. § 883 BGB) ist ein Sicherungsmittel eigener Art, das dem geschützten Anspruch nicht erst für die Zukunft, sondern auch schon für die Gegenwart dingliche Wirkung verleiht.
Rz....