Rz. 271

[Autor/Stand] Bauwerke i.S.d. § 4 Nr. 3 Buchst. b GrStG sind solche Gebäude, die zum Aufenthalt von Personen mit dem Zweck des Betriebs eines Verkehrsflughafens bzw. Verkehrslandeplatzes bestimmt sind. Einrichtungen sind dagegen nicht zum Betreten von Menschen bestimmt, dienen aber funktional dem Betrieb des Verkehrsflughafens bzw. Verkehrslandeplatzes.

 

Rz. 272

[Autor/Stand] Bei Gruppe 2 in § 4 Nr. 3 Buchst. b GrStG handelt es sich um Flächen für Flughafengebäude (Verwaltung, Abfertigung, Wartezonen im Terminalbereich) einschließlich der Flächen für die An- und Abfahrt zum Flughafen. Des Weiteren gehören dazu auch die Außenbereiche in Form der Rollfelder für Start bzw. Landung sowie der Hangars zur Wartung, Reparatur und Unterbringung von Flugzeugen.

 

Rz. 273

[Autor/Stand] Nicht zur unmittelbaren Nutzung für Zwecke des Flugbetriebes anzusehen sind Duty-Free Bereiche und sonstige zur allgemeinen kommerziellen Nutzung vorgesehene Bereiche, die in keinem inneren Zusammenhang mit einer Flugtätigkeit stehen. Ebenfalls von der Grundsteuerbefreiung ausgeschlossen sind die bei einem Flughafen gewöhnlicher Weise vorgehaltenen ausgedehnten Flächen zum Parken der Fahrzeuge der Fluggäste. Die den Flughafenbesuchern angebotenen Parkplatzflächen dienen nicht unmittelbar dem Betrieb von Verkehrsflugplätzen und sind daher nicht von der Grundsteuer befreit. Die Unterhaltung von Parkplätzen sowie Parkhäusern stellt keine unentbehrliche Hilfstätigkeit zur Verwirklichung des Flugverkehrs als grundsteuerbegünstigtem Zweck dar.[4]

 

Rz. 274– 290

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.09.2021

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