Rz. 89
Zum (notwendigen) Privatvermögen gehören sämtliche Wirtschaftsgüter, die weder unmittelbar noch mittelbar einen betrieblichen Zusammenhang aufweisen, die mithin weder notwendiges noch gewillkürtes Betriebsvermögen darstellen. Hierzu rechnen insbesondere das durch den Steuerpflichtigen zu eigenen Wohnzwecken genutzte Einfamilienhaus, private (bürgerliche) Kleidung, Möbel in der Privatwohnung, Schmuck und dergleichen.
Rz. 90
Anders als der zivilrechtliche (handelsrechtliche) Begriff des Vermögensgegenstands umfasst der steuerrechtliche Begriff des Wirtschaftsguts nicht nur die positiven (aktiven), sondern auch die negativen (passiven) Positionen, d.h. insbesondere die (gewissen und ungewissen) Verbindlichkeiten (vgl. dazu unten, Rz. 96 ff.).
Rz. 91
Bei den gemischt-genutzten aktiven Wirtschaftsgütern, d.h. solchen, die teils betrieblich und teils privat genutzt werden, wird – mit Ausnahme der Grundstücke – nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und h.L. eine Aufteilung in Betriebsvermögen und Privatvermögen nicht zugelassen. Bewegliche (aktive) Wirtschaftsgüter sind folglich entweder ganz zum Betriebsvermögen oder in vollem Umfang zum Privatvermögen zu rechnen. Für diese Zuordnung gelten die nachstehenden Grundsätze:
Rz. 92
- (1) Wirtschaftsgüter, die zu mehr als 50 % eigenbetrieblich genutzt werden, sind in vollem Umfang notwendiges Betriebsvermögen.
- (2) Wirtschaftsgüter, die zu mehr als 90 % privat genutzt werden, zählen ganz zum Privatvermögen.
- (3) Wirtschaftsgüter, die zu 50 % oder weniger, mindestens aber zu 10 % betrieblich genutzt werden, können – wahlweise – in vollem Umfang als (gewillkürtes) Betriebsvermögen behandelt werden. Geschieht dies nicht, so sind sie voll dem Privatvermögen zuzuordnen.
Rz. 93– 94
Einstweilen frei.
Rz. 95
Demgegenüber kommt bei den gemischtgenutzten Immobilien (bebauten und unbebauten Grundstücken) ertragsteuerrechtlich und nunmehr – nach Streichung des § 99 Abs. 2 BewG a.F. durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 v. 24.12.2008 ab 1.1.2009 – auch bewertungsrechtlich abweichend von dem bei Mobilien geltenden "Alles-oder-nichts-Prinzip" eine Aufteilung in Betriebsvermögen und Privatvermögen in Betracht (vgl. dazu oben, Rz. 78 ff.). Zu den Einzelheiten dieser Aufteilung wird auf die Kommentare zum EStG verwiesen.
Rz. 96
Auch was die Zugehörigkeit der negativen Wirtschaftsgüter und Positionen, namentlich insbesondere der Verbindlichkeiten, zum bewertungsrechtlichen Betriebsvermögen anbelangt, ist grundsätzlich an die ertragsteuerliche Rechtslage anzuknüpfen.
Rz. 97
§ 103 Abs. 1 BewG ordnet an, dass Schulden und sonstige Abzüge, die nach § 95 BewG zum Betriebsvermögen gehören, vorbehaltlich des § 103 Abs. 3 BewG berücksichtigt werden, soweit sie mit der Gesamtheit oder einzelnen Teilen des Betriebsvermögens im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Ausführlich zu den (betrieblichen) Schulden und sonstigen Abzügen vgl. Kommentierung zu § 103 BewG.
Rz. 98
Eine Verbindlichkeit entsteht als Betriebsschuld, wenn der objektive Anlass ihrer Begründung einen tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang zum Betrieb aufweist. Näher dazu in § 95 BewG Rz. 320 ff.
Rz. 99
Im Falle der gemischten, d.h. teils betrieblichen, teils privaten Nutzung eines aktiven Wirtschaftsguts folgt die Einordnung der damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten regelmäßig der Behandlung des aktiven Wirtschaftsguts.
Rz. 100
Eine Verbindlichkeit behält ihren Charakter als Betriebs- oder Privatschuld grundsätzlich bis zu ihrem Erlöschen bei. Eine isolierte "Umwidmung" einer Privatschuld in eine Betriebsschuld und umgekehrt ist nicht möglich. Zu den Fällen, in denen eine Verbindlichkeit ihre Eigenschaft als Betriebs- oder Privatschuld ändert, also von einer betrieblichen zur privaten Schuld wird und vice versa, vgl. § 95 BewG Rz. 323.
Rz. 101
Eine Durchbrechung der Bestandsidentität zwischen der Steuerbilanz bzw. dem ertragsteuerrechtlichen Ansatz und dem bewertungsrechtlichen Ansatz der Schulden und sonstigen Abzüge findet in den Fällen des § 103 Abs. 2 und 3 BewG sowie des § 137 BewG, des Weiteren aber auch in Bezug auf bestimmte Rückstellungen statt. Vgl. dazu schon oben, Rz. 81. Näher dazu wird auf die Kommentierung zu § 103 BewG verwiesen.
Rz. 102
Ein Wirtschaftsgut wird ertragsteuerrechtlich insbesondere dadurch Betriebsvermögen, dass ein sachlicher Bezug zum Betrieb bei zivilrechtlichem oder wirtschaftlichem Eigentum des Betriebsinhabers hergestellt wird. Näher dazu in Rz. 333 ff. zu § 95 BewG.
Rz. 103
Ein Wirtschaftsgut, das zum Betriebsvermögen gehört, verliert seine Eigenschaft als Betriebsvermögen bis zur Betriebsbeendigung nur durch Lösung des persönlichen oder sachlichen betrieblichen Zusammenhangs. Näher dazu in § 95 BewG Rz. 343 f.
Rz. 104
Speziell zum Ehegattenver...