Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 11
Zur Erläuterung des § 201 BewG bildet R B 201 ErbStR 2011 eine weitere Rechtsgrundlage, der folgenden Wortlaut hat:
Rz. 12
(1) [1]Die Grundlage für die Bewertung bildet der zukünftig nachhaltig zu erzielende Jahresertrag. [2]Für die Ermittlung dieses Jahresertrags bietet der in der Vergangenheit tatsächlich erzielte Durchschnittsertrag eine Beurteilungsgrundlage.
Rz. 13
(2) [1]Der Durchschnittsertrag ist regelmäßig aus den Betriebsergebnissen der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftjahre herzuleiten. [2]Wenn sich im Dreijahreszeitraum der Charakter des Unternehmens nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nachhaltig geändert hat oder das Unternehmen neu entstanden ist, ist ein verkürzter Ermittlungszeitraum zugrunde zu legen (§ 201 Absatz 3 BewG); die Summe der Betriebsergebnisse ist in den Fällen eines verkürzten Ermittlungszeitraumes abweichend von § 201 Absatz 2 BewG durch zwei zu dividieren, weil der verkürzte Ermittlungszeitraum stets zwei volle Wirtschaftsjahre umfasst (> R B 201 Absatz 4 Satz 1) und im Übrigen R B 199.1 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 gilt (kein vereinfachtes Ertragswertverfahren bei Neugründungen innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungsstichtag). [3]Ist das Unternehmen durch Umwandlung, durch Einbringung von Betrieben oder Teilbetrieben oder durch Umstrukturierungen entstanden, ist bei der Ermittlung des Durchschnittsertrags von den früheren Betriebsergebnissen des Gewerbebetriebs oder der Gesellschaft auszugehen. [4]Soweit sich die Änderung der Rechtsform auf den Jahresertrag auswirkt, sind die früheren Betriebsergebnisse entsprechend zu korrigieren.
Rz. 14
(3) [1]Soweit bei der Ermittlung des Durchschnittsertrags anstelle des drittletzten abgelaufenen Wirtschaftsjahrs ein noch nicht abgelaufenes Wirtschaftsjahr wegen der Bedeutung für die Herleitung des künftig zu erzielenden Jahresertrag einzubeziehen ist, erfolgt die Berücksichtigung dieses Wirtschaftsjahrs mit dem vollen Betriebsergebnis und nicht nur zeitanteilig. [2]Somit wird auch in diesen Fällen die Summe der Betriebsergebnisse durch drei dividiert (§ 201 Absatz 2 BewG).
Rz. 15
(4) [1]Umfasst der dreijährige Ermittlungszeitraum bei einer Neugründung zu Beginn ein Rumpfwirtschaftsjahr, ist regelmäßig nicht das Betriebsergebnis des Rumpfwirtschaftsjahrs, sondern das volle Betriebsergebnis des letzten, noch nicht abgelaufenen Wirtschaftsjahrs einzubeziehen. [2]Ein Verstoß gegen das Stichtagsprinzip liegt insoweit nicht vor, weil das (noch nicht abgelaufene) Wirtschaftsjahr einerseits bereits vor dem Bewertungsstichtag begonnen hat und andererseits für die Prognose des zukünftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrags von Bedeutung ist.
Rz. 16
(5) Sofern zum Bewertungsstichtag fest steht, dass der künftige Jahresertrag durch bekannte objektive Umstände, z.B. wegen des Todes des Unternehmers, sich nachhaltig verändert, muss dies bei der Ermittlung des Durchschnittsertrags entsprechend berücksichtigt werden.
Rz. 17
Zur Berechnung des Jahresertrags bei einem Rumpfwirtschaftsjahr vgl. das nachstehende und aus H B 200 ErbStH 2011 abgeleitete Beispiel:
Bewertungsstichtag |
16.9.2016 |
Gründungsdatum |
1.5.2013 |
Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr |
Der Ermittlungszeitraum umfasst die Wirtschaftsjahre 2014, 2015 und 2016. Eine Berücksichtigung des Rumpfwirtschaftsjahrs (1.5.2013 bis 31.12.2013) erfolgt nicht.
Bei diesem Beispiel ist zu berücksichtigen, dass auch das letzte Wirtschaftsjahr (2016) voll in die Berechnung des Jahresertrags einbezogen wird. Dies ist nur zulässig, wenn das Jahr 2016 für die Herleitung des künftig zu erzielenden Jahresertrags von Bedeutung ist (§ 201 Abs. 2 Satz 2 BewG). Dies ist eine Tatfrage und im Einzelfall zu klären.
Rz. 18– 20
Einstweilen frei.