Rz. 233

[Autor/Stand] Die Teilwertvermutungen können ferner dadurch widerlegt werden, dass der Steuerpflichtige substantiiert darlegt und nachweist (glaubhaft macht), dass der voraussichtliche Verkaufserlös des betreffenden Wirtschaftsguts nicht (mehr) die Selbstkosten zuzüglich eines durchschnittlichen Unternehmergewinns decke.[2]

 

Rz. 234

[Autor/Stand] Maßgebend für die Bestimmung der voraussichtlichen Verkaufserlöse sind nicht etwa die am Bewertungsstichtag herrschenden Verkaufspreise. Vielmehr sind die voraussichtlich zu erzielenden Verkaufserlöse anhand einer Prognose aus der Sicht am Bewertungszeitpunkt zu schätzen.[4] Dabei kommt dem Steuerpflichtigen, der die Verhältnisse seines Betriebes am besten kennt und übersieht, eine Schätzungsprärogative und naturgemäß ein gewisser Schätzungsspielraum zu. Dies ist allerdings nicht dahin zu verstehen, dass die Prognose (Schätzung) allein von der subjektiven Einstellung des Steuerpflichtigen, d.h. von dessen nicht durch objektive, nachprüfbare Tatsachen erhärteten optimistischen oder pessimistischen Gesinnung abhängt.[5] Vielmehr ist die Schätzung des Steuerpflichtigen nur dann von der Finanzbehörde zu übernehmen, wenn sie vertretbar ist und in den objektiv nachprüfbaren Verhältnissen des Betriebes eine Stütze findet;[6] denn der Teilwert ist ein objektiver Wert. Bestreitet das Finanzamt die Richtigkeit der Schätzung, so muss der Steuerpflichtige, der für seine Behauptung eines vom vermuteten Teilwert abweichenden Wertes die objektive Feststellungslast trägt (vgl. Rz. 148), die Angemessenheit der Schätzung in geeigneter Weise durch betriebliche Unterlagen belegen.[7] Die Gründe für ein Sinken der voraussichtlichen Verkaufserlöse sind mannigfach. Sie können zum einen in der Beschaffenheit des betreffenden Wirtschaftsguts selbst liegen, z.B. in durch längere Lagerzeit bedingten Qualitätsmängeln (Frostschäden, Verschmutzung, technische oder wirtschaftliche Überalterung, Unmodernwerden bei Modeartikeln),[8] zum anderen aber auch auf außerhalb des Wirtschaftsguts gelegene Umstände zurückzuführen sein, etwa auf eine Veränderung des wirtschaftlichen Umfeldes (Preisgefüge, Konjunktur).[9]

 

Rz. 235

[Autor/Stand] Eine Teilwertabschreibung ist i.d.R. nicht zulässig, solange die Waren zu den ursprünglich kalkulierten Preisen oder doch ohne ins Gewicht fallende Preisabschläge angeboten und verkauft werden.[11] Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Steuerpflichtige ohne Rücksicht auf den gesunkenen Wert der Ware aus zwingenden Gründen (z.B. wegen bestehender Preisbindung) an dem ursprünglichen Preis festhalten muss.[12]

 

Rz. 236– 238

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2024
[2] BFH v. 5.5.1966 – IV 252/60, BStBl. III 1966, 370; BFH v. 19.5.1972 – III R 21/71, BStBl. II 1972, 748; BFH v. 27.10.1983 – IV R 143/80, BStBl. II 1984, 35; BFH v. 7.9.2005 – VIII R 1/03, BStBl. II 2006, 298, m.w.N.; Ehmcke in Brandis/Heuermann, § 6 EStG Rz. 660, m.w.N.; Knobbe-Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 9. Aufl., § 5 IV 4, S. 177.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2024
[6] BFH v. 19.9.1951 – IV 360/50 U, BStBl. III 1951, 194; BFH v. 13.3.1964 – IV 236/63 S, BStBl. III 1964, 426; BFH v. 22.10.1991 – VIII R 64/86, BFH/NV 1992, 449.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2024
[11] BFH v. 3.10.1963 – IV 214/61 U, BStBl. III 1964, 7.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2024

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