Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
a) Pauschalen
Rz. 301
Die Hauptfeststellung 1964 erlangte erstmals zum 1.1.1974 steuerliche Wirkung. In der Folge begann der BFH mit der angekündigten grundsätzlichen Überprüfung der bisherigen Streitwertpauschale auf ihre weitere Berechtigung. In den Beschlüssen v. 13.8.1976 und v. 11.2.1977 bekannte sich der BFH dazu, dass für die Bemessung der Streitwertpauschale von einer grundsätzlich dreijährigen Wirkungsdauer der Einheitswerte auszugehen ist. Dies galt nicht nur für die Vermögensteuerbelastung, sondern auch für die Belastung mit Grundsteuer, obwohl die Hauptveranlagung der Grundsteuer nach der ursprünglichen gesetzlichen Regel für sechs Jahre wirken sollte.
Rz. 302
Auf der Grundlage dieser Überlegungen setzt der BFH ab diesem Zeitpunkt den Streitwert in Höhe folgender Pauschalen des streitigen Wertunterschieds fest:
- 1. bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft 60 v.T.
- 2. bei Grundvermögen und bei Betriebsgrundstücken 60 v.T. und
- 3. beim Betriebsvermögen 30 v.T.
des Unterschieds zwischen dem begehrten und dem festgesetzten Einheitswert. Hing vom Einheitswert eines Grundstücks eine konkrete Erbschaftsteuerbelastung ab, so war die Pauschale auf 90 v.T. zu erhöhen; auch in diesem Fall wurde der Streitwert somit pauschal festgesetzt.
Rz. 303
Zum Streitwert bei einer Nichtzulassungsbeschwerde wird auf den BFH-Beschluss v. 19.8.1992 verwiesen. Danach sind grundsätzlich 60 v.T. des im Klageverfahren umstrittenen Wertunterschieds anzusetzen. Der Streitwert einer Beschwerde gegen die Aussetzung des Klageverfahren beträgt 5 v.H. des Streitwertes des Klageverfahrens.
Rz. 304
Hatte der Einheitswert des Betriebsvermögens nur Auswirkungen für ein Jahr, so war er mit 10 v.T. zu bemessen. Das galt auch, wenn der Einheitswert negativ war. Bei Streit um die Aufteilung des Einheitswerts des Betriebsvermögens wurde der Streitwert mit 15 v.T. des hinsichtlich der Zurechnung umstrittenen Teils des Einheitswerts beziffert, wenn die Aufteilung nur für die Vermögensteuer von Bedeutung war.
Rz. 305– 307
Einstweilen frei.
b) Aufhebung eines Fortschreibungsbescheids
Rz. 308
Mit dem Sonderfall der Aufhebung des Einheitswerts des Betriebsvermögens befasste sich der BFH in seinem Beschluss v. 6.3.1985. Dabei ging es um einen Einheitswert der tatsächlich nur ein Jahr Gültigkeit hatte. Danach wäre der Streitwert für dessen Anfechtung mit einer Streitwertpauschale von 10 v.T. zu bemessen gewesen. Der BFH berücksichtigte jedoch, dass der Kläger geltend machte, wenn man seinem Rechtsstandpunkt folge, seien die Fortschreibungsgrenzen für eine Fortschreibung zum 1.1.1978 nicht mehr erreicht, so dass der Feststellungsbescheid zu diesem Stichtag ersatzlos wegfallen müsse. Damit wäre aber zu diesem Feststellungszeitpunkt weiterhin der durch Hauptfeststellung zum 1.1.1977 festgestellte Einheitswert maßgebend geblieben. Deshalb errechnete der BFH den pauschalen Streitwert für die Anfechtung des Feststellungsbescheids aus der Wertdifferenz der beiden Bescheide und nahm davon 10 v.T.
Rz. 309– 311
Einstweilen frei.
c) Artfeststellungen
Rz. 312
Ist die Änderung der Grundstücksart umstritten, so hat der BFH zuvor zur Berücksichtigung der einkommensteuerlichen Auswirkungen eine erhöhte Streitwertpauschale angesetzt. Für Feststellungszeitpunkte ab 1.1.1974 hält er hieran nicht mehr fest. Vielmehr bemisst er die Streitwertpauschale wie allgemein bei Streitigkeiten über den Einheitswert eines Grundstücks mit 60 v.T. der vollen Höhe des Einheitswerts. Bei der pauschalen Betrachtung seien etwaige Belastungsunterschiede durch die abgestufte Grundsteuermesszahlen des § 15 GrStG ausgeglichen.
Rz. 313– 315
Einstweilen frei.