Rz. 86

[Autor/Stand] Ein Warenhaus ist ein großes, i.d.R. mehrstöckiges Einzelhandelsgeschäft, in dem Waren jeglicher Art – im Gegensatz zum Kaufhaus auch Lebensmittel – zum Kauf angeboten werden. Umgangssprachlich werden die Begriffe Warenhaus und Kaufhaus jedoch weitgehend synonym verwendet. Warenhäuser verfügen über eine umfangreiche – im allgemeinen mindestens vierstellige – Verkaufsfläche. Sie befinden sich vorwiegend in der Innenstadt ("City"). Vereinzelt sind sie auch in Einkaufszentren zu finden. Warenhäuser werden grundsätzlich von großen Handelsketten betrieben. Im Gegensatz zu einem Supermarkt spielt das Angebot an Lebensmitteln in einem Warenhaus eine eher untergeordnete Rolle. Vom Warenhaus zu unterscheiden ist das Selbstbedienungswarenhaus (kurz SB-Warenhaus), das zwar auch über eine vergleichbare Fläche verfügt, jedoch seinen Schwerpunkt im Bereich Lebensmittel hat (z.B. Kaufland, Marktkauf oder Real). Eine derartige, sich am Wortlaut orientierende Differenzierung wird – soweit ersichtlich – in der Rechtsprechung jedoch nicht vorgenommen. Danach gehört auch ein Lebensmittelmarkt zu der Kategorie der Warenhäuser.[2]

 

Rz. 87

[Autor/Stand] Ob bei baulich selbständigen Parkhäusern eine selbständige Nutzung der Parkflächen neben der Warenhausnutzung vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Die primäre Zweckbestimmung eines Parkhauses – Abstellen von Personenkraftwagen – wird nicht dadurch aufgehoben, dass mit dem Parkplatzangebot zugleich auch der Zweck verfolgt wird, dem Verkaufszwecken dienenden Kaufhausteil Kunden zuzuführen. Der Parkhausteil wird daher von der Rechsprechung nicht als unselbständiger Teil eines Kaufhauses angesehen. Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn der Parkhausteil nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist oder wenn es sich nicht lediglich um Parkflächen für Mitarbieter handelt.[4] Im Ausnahmefall (nur von untergeordneter Bedeutung bzw. Parkflächen nur für Mitarbeiter) ist auf das gesamte Grundstück nur eine Wertzahl – die Wertzahl für Warenhäuser – anzuwenden.[5]

 

Rz. 88

[Autor/Stand] Soweit Warenhäuser nach dem Sachwertverfahren zu bewerten sind, sind die Wertzahlen nach Altbauten (75), Neubauten (80) und Nachkriegsbauten (85) abgestuft. Darüber hinaus gehende Abstufungen der Wertzahlen kommen nicht in Betracht.

 

Rz. 89– 95

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2024
[5] FinMin. NW v. 11.11.1991 – S 3212 19 - V A 4.
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.01.2024

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