Rz. 160
[Autor/Stand] Nach Auffassung der Finanzverwaltung[2] ist der Gutachterwert für Besteuerungszeitpunkte vor dem 1.1.2007 nach den Verhältnissen im Besteuerungszeitpunkt zu ermitteln.
Dagegen wird in der Literatur[3] z.T. die Auffassung vertreten, dass § 138 Abs. 1 Satz 2 BewG als lex generalis anzuwenden ist. Denn § 146 Abs. 7 BewG a.F. enthalte hinsichtlich des Wertermittlungsstichtags keine Aussage, so dass es auf die in § 138 Abs. 1 Satz 2 BewG a.F. festgeschriebenen Wertverhältnisse zum 1.1.1996 ankomme. Dem ist m.E. nicht zuzustimmen, vgl. Anm. 64.
Rz. 161
[Autor/Stand] Einstweilen frei
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