Rz. 160

[Autor/Stand] Nach Auffassung der Finanzverwaltung[2] ist der Gutachterwert für Besteuerungszeitpunkte vor dem 1.1.2007 nach den Verhältnissen im Besteuerungszeitpunkt zu ermitteln.

Dagegen wird in der Literatur[3] z.T. die Auffassung vertreten, dass § 138 Abs. 1 Satz 2 BewG als lex generalis anzuwenden ist. Denn § 146 Abs. 7 BewG a.F. enthalte hinsichtlich des Wertermittlungsstichtags keine Aussage, so dass es auf die in § 138 Abs. 1 Satz 2 BewG a.F. festgeschriebenen Wertverhältnisse zum 1.1.1996 ankomme. Dem ist m.E. nicht zuzustimmen, vgl. Anm. 64.

 

Rz. 161

[Autor/Stand] Einstweilen frei

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2018
[2] Tz. 56 der gl. lt. Erl. v. 28.5.1997, BStBl. I 1997, 592 = StEK BewG 1965 § 146 Nr. 1; R 177 Satz 1 ErbStR 2003.
[3] Christoffel, Die neue Grundstücksbewertung nach dem Jahressteuergesetz 1997, Rz. 468 f., sowie Moench/Höll, § 148 BewG Rz. 48.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2018

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