Rz. 85

[Autor/Stand] Umstritten ist nicht selten die Einordnung eines Grundstücks in die einzelnen Ausstattungsgruppen. Die Gruppen "gut" und "sehr gut" unterscheiden sich in Nordrhein-Westfalen z.B. nur dadurch, dass in der Gruppe "sehr gut" eine Fußbodenheizung und ein Bad mit besonderer Ausstattung gefordert werden. Hingegen ist für die Eingruppierung in die Gruppe "gut" eine zentrale Warmwasserversorgung und "gutes" Bad maßgebend. Bei der Einreihung des Grundstücks in eine der Ausstattungsgruppen ist zu berücksichtigen, dass die Merkmale der einzelnen Ausstattungsgruppen nach den Verhältnissen vom 1.1.1964 festgelegt sind. Wohngebäude, die nach dem 1.1.1964 errichtet sind, haben in aller Regel eine zentrale Warmwasserversorgung und ein – an den Ansprüchen vom 1.1.1964 gemessen – "gutes" Bad. Diese Gebäude sind deshalb i.d.R. in die Gruppe mit "guter" Ausstattung einzureihen. Nicht selten wird bei neu errichteten Ein- und Zweifamilienhäusern sogar eine Bewertung im Sachverfahren in Betracht kommen, weil die Ausstattung und die Wohnfläche den Rahmen des Mietspiegels erheblich übersteigen (vgl. § 76 Abs. 3 Nr. 1 BewG). Liegen im Einzelfall die Voraussetzungen für die Anwendung des Sachwertverfahrens nicht vor, erscheint es sachgerecht, sich an dem vom Mietspiegel selbst vorgegebenen Zuschlagsystem zu orientieren und die deutlich gehobene Ausstattung des Einfamilienhauses im Wege eines pauschal erhöhten Zuschlages auf die Spiegelmiete zu berücksichtigen. Für Einfamilienhäuser in guter Wohnlage sieht der Mietspiegel einen Zuschlag von 20 % vor.[2] In dem zu entscheidenden Fall hielt das Finanzgericht zudem eine Erhöhung der Spiegelmiete im Hinblick auf die gehobenen Ausstattungsmerkmale um weitere 10 % für zutreffend. Zu Passivhäusern vgl. Anm. 77.2 f.

 

Rz. 86

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.01.2016
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.01.2016

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