Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 162
Die Einheitswerte werden auf einen bestimmten Zeitpunkt festgestellt. Dieser Zeitpunkt ist der Beginn eines Kalenderjahrs. Entsprechend den verschiedenen Arten der Feststellung von Einheitswerten, nämlich der Hauptfeststellung, Fortschreibung und Nachfeststellung, werden die Feststellungszeitpunkte als Hauptfeststellungszeitpunkt, Fortschreibungszeitpunkt und Nachfeststellungszeitpunkt bezeichnet. Zum jeweiligen Feststellungszeitpunkt werden die Verhältnisse berücksichtigt, die bis zum 31.12. des Vorjahres vorgelegen haben; Veränderungen, die nach dem Feststellungszeitpunkt eintreten, können nicht berücksichtigt werden.
Rz. 163
Hauptfeststellungen werden nach dem Wortlaut des Gesetzes nur in bestimmten Zeitabständen durchgeführt. Fortschreibungen und Nachfeststellungen können nur auf Feststellungszeitpunkte innerhalb desselben Hauptfeststellungszeitraums vorgenommen werden. Eine Ausnahme bestand aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung für die Fortschreibung und Nachfeststellung der nach Wertverhältnissen 1935 festzustellenden Einheitswerte des Grundbesitzes; diese wurden für eine Übergangszeit auch noch während des Hauptfeststellungszeitraums 1964 bis zur steuerlichen Wirksamkeit der Einheitswerte 1964 ab 1.1.1974 durchgeführt.
Rz. 164
Der Feststellungszeitpunkt ist maßgebend für alle Feststellungen, die im Feststellungsbescheid zu treffen sind, wie Wert und Art des Gegenstandes, Zurechnung usw. In einigen Bereichen gilt eine abweichende Stichtagsregel. Dass diese Feststellungen sich nach den Verhältnissen an einem bestimmten Zeitpunkt und nicht nach den Verhältnissen an einem bestimmten Tag richten, dient der Klarheit. Würden nämlich die Verhältnisse an einem Tag maßgebend sein, so würden Zweifel entstehen, wie die Ereignisse, die im Laufe dieses Tages eintreten, sich auf die Einheitsbewertung auswirken. Vgl. dazu im Einzelnen die Kommentierung zu § 21 BewG.
Rz. 165
Weil die Einheitswerte auf einen bestimmten Zeitpunkt festgestellt werden, ist Voraussetzung, dass die wirtschaftliche Einheit am Stichtag noch oder schon bestanden hat. Haben die Parteien eines Grundstückskaufvertrags vereinbart, dass Besitz, Nutzungen und Lasten eines veräußerten Grundstücks "mit dem 1. Januar" auf den Erwerber übergehen sollen, so ist die Vereinbarung regelmäßig dahin auszulegen, dass das Grundstück dem Erwerber auf diesen 1. Januar zuzurechnen ist. Da die Bewertung auf die logische Sekunde zwischen zwei Zeiträumen erfolgt, kann dieser Zeitpunkt am Beginn des Zeitraums liegen, dem der Vorgang ertragsteuerlich zuzuordnen ist.
Rz. 166– 168
Einstweilen frei.