Rz. 89

[Autor/Stand] Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BewG i.V.m. § 181 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 AO bleibt § 171 Abs. 10 AO bei einer Einheitswertfortschreibung auf der Grundlage dieser Vorschrift – nicht bei einer Fortschreibung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BewG – außer Betracht. Die zweijährige Ablaufhemmung, die normalerweise bei Erlass eines Grundlagenbescheids für die Festsetzungsverjährung des Folgebescheids eintritt, gilt danach nicht, wenn der Grundlagenbescheid erst nach Ablauf der für ihn geltenden Feststellungsfrist ergangen ist.

 

Rz. 90

[Autor/Stand] Bei Bekanntgabe des Fortschreibungs- oder Nachfeststellungsbescheids darf also die reguläre Festsetzungsfrist für die Grundsteuer als einzige Folgesteuer noch nicht abgelaufen sein.[3] Zur Besonderheit des zweistufigen Feststellungsverfahrens siehe auch Anm. 5.

 

Rz. 91– 93

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2018

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?