Rz. 177

[Autor/Stand] In Bezug auf das nichtabnutzbare Anlagevermögen gilt die – widerlegbare – Vermutung, dass die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten auch an späteren Bewertungsstichtagen den Wiederbeschaffungskosten (Wiederherstellungskosten) und damit dem Teilwert entsprechen.[2] Dies gilt auch für Darlehensforderungen.[3]

 

Rz. 178– 180

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2024
[3] BFH v. 30.11.1988 – I R 114/84, BStBl. II 1990, 117; Kulosa in Schmidt42, § 6 EStG Rz. 241 f.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2024

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