Rz. 177
[Autor/Stand] In Bezug auf das nichtabnutzbare Anlagevermögen gilt die – widerlegbare – Vermutung, dass die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten auch an späteren Bewertungsstichtagen den Wiederbeschaffungskosten (Wiederherstellungskosten) und damit dem Teilwert entsprechen.[2] Dies gilt auch für Darlehensforderungen.[3]
Rz. 178– 180
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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