Rz. 296

[Autor/Stand] Hinsichtlich der für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2008 zulässigen Bewertungsmethoden existiert dagegen keine derart klare Bewertungshierarchie. Vielmehr ergeben sich Unsicherheiten, wie die nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG zur Ermittlung des gemeinen Werts vorgesehenen nachstehenden Bewertungsmethoden voneinander abzugrenzen sind:

  • Berücksichtigung der Ertragsaussichten,
  • andere anerkannte, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke übliche Methode,
  • vereinfachtes Ertragswertverfahren (§§ 199 ff. BewG).

a) Gesetzesbegründung

 

Rz. 297

[Autor/Stand] Die Gesetzesbegründung ist insbesondere im Hinblick auf die unklare Bewertungshierarchie von besonderer Bedeutung. Dabei ist hervorzuheben, dass nach der Gesetzesbegründung die Feststellungslast, ob statt der Ertragswertmethode eine vergleichsorientierte Methode oder eine Multiplikatormethode angewendet werden kann, von demjenigen zu tragen ist, der sich jeweils auf die Methode beruft. Außerdem ist hervorzuheben, dass der Gesetzgeber offenbar davon ausgegangen ist, dass ein niedriger gemeiner Wert für den Steuerpflichtigen stets vorteilhaft ist. Unter Berücksichtigung der Voraussetzungen für die Verschonungsregelung des § 13a ErbStG (vgl. § 13b Abs. 2 BewG a.F., § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG n.F.) kann die Interessenslage des Steuerpflichtigen im Einzelfall umgekehrt sein, weil für die umfassende Verschonung des betrieblichen Vermögens von 85 % beziehungsweise von 100 % vorauszusetzen ist, dass das Verwaltungsvermögen im Verhältnis zum Wert des Betriebsvermögens nicht mehr als 50 % beträgt. Aus dieser Berechnung folgt, dass ein höherer gemeiner Wert zu einer niedrigeren Quote des Verwaltungsvermögens und damit zu einem für den Steuerzahler günstigeren Ergebnis führt.

 

Rz. 298

[Autor/Stand] Die Gesetzesbegründung hat – auszugsweise – folgenden Wortlaut:[4]

„Der gemeine Wert nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften ist in erster Linie der Preis, der bei einer Veräußerung unter fremden Dritten vereinbart wurde. Dabei kann unwiderlegbar vermutet werden, dass zeitnahe Verkäufe in der Vergangenheit den zutreffenden Marktwert zum Bewertungsstichtag richtig widerspiegeln.

Haben keine zeitnahen Verkäufe stattgefunden, ist der Wert der Anteile nach den in den für die Gesellschaft maßgeblichen Wirtschaftskreisen auch für außersteuerliche Zwecke üblicherweise angewandten Bewertungsmethoden zu ermitteln. Dies ist dann auch der zutreffende gemeine Wert für Zwecke der Erbschaftsteuer. Üblicherweise wird zumindest bei Beteiligungen an großen Gesellschaften die Ertragswertmethode angewandt, weil sie von der Frage ausgeht, welches Kapital ein gedachter Investor einsetzen würde, um aus seinem Investment eine angemessene Rendite zu erzielen. Die Ertragswertmethode ist jedoch nicht für die Bewertung jedes Unternehmens geeignet bzw. am jeweiligen Markt nicht stets üblich. Wenn daher in solchen Fällen andere gebräuchliche Bewertungsmethoden zur Preisbildung angewandt werden, hat das Steuerrecht, das an den gemeinen Wert (Verkehrswert) anknüpft, dies zu respektieren. Alternative Methoden sind u.a. vergleichsorientierte Methoden und Multiplikatorenmethoden. Die Feststellungslast, ob eine derartige Methode anstelle der Ertragswertmethode anwendbar ist, trägt der sich jeweils darauf Berufende. Um Schätzungsunschärfen, die zulasten des Steuerpflichtigen gehen würden, zu vermeiden, soll auf die Sicht eines gedachten Käufers abgestellt werden, da dieser im Unterschied zum Verkäufer bemüht sein wird, den Preis möglichst niedrig zu halten.

Untergrenze ist stets der Substanzwert als Mindestwert, den ein Steuerpflichtiger am Markt erzielen könnte. Steht fest, dass die Gesellschaft nicht weiter betrieben werden soll, ist der Liquidationswert als besondere Ausprägung des Substanzwerts die Untergrenze. Die Definition des Substanzwerts entspricht inhaltlich den Grundsätzen der bisherigen §§ 98a und 103 BewG.

Einzelheiten werden durch eine Rechtsverordnung geregelt.[5] Darin wird der Kapitalisierungszinssatz für alle Verfahren,[6] die den gemeinen Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten ermitteln, festgelegt. Durch Rechtsverordnung kann auch ein vereinfachtes Ertragswertverfahren geregelt werden, das von den Beteiligten anstelle der auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methoden angewendet werden kann, wenn dieses im Einzelfall nicht zu unangemessenen Ergebnissen führt. Damit soll eine verlässliche und angemessene Bewertung ermöglicht werden.”

 

Rz. 299

[Autor/Stand] Die Stellungnahme des Bundesrates hat – auszugsweise – folgenden Wortlaut:[8]

„Das Bundesverfassungsgericht verpflichtete den Gesetzgeber in seiner Entscheidung vom 7.11.2006 zu einer verkehrswertorientierten Vermögensbewertung für erbschaftsteuerliche Zwecke. Dies erfordert die Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Bewertungsobjektes.

Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Bewertung von Anteilen an nichtbörsennotierten Kapitalgesellschaf...

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