Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 130
Wenn ein Land- und Forstwirt Wirtschaftsgüter außerbetrieblich verwendet, die er eigens zu diesem Zweck angeschafft hat, liegt ohne weiteres von Anfang an ein Gewerbebetrieb vor. An dieser Rechtslage hat sich auch unter Berücksichtigung der EStR 2012 nichts verändert.
Rz. 131
Verwendet ein Land- und Forstwirt nicht für diesen Zweck angeschaffte Wirtschaftsgüter auch außerhalb seines Betriebs, indem er sie Dritten entgeltlich überlässt oder mit ihnen für Dritte Dienstleistungen verrichtet, dann stellt diese Betätigung entweder eine land- und forstwirtschaftliche oder eine gewerbliche Tätigkeit dar. Eine gewerbliche Tätigkeit wurde nach R 15.5 Abs. 9 EStR typisierend unterstellt, wenn die Wirtschaftsgüter neben der eigenbetrieblichen Nutzung für andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft verwendet werden und die Umsätze daraus mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes oder mehr als 51 500 EUR im Wirtschaftsjahr betrug.
Rz. 132
Dies galt auch bei Nutzungsüberlassungen oder Dienstleistungen, die nicht für andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erbracht werden, wenn die Umsätze daraus insgesamt mehr als 10 300 EUR im Wirtschaftsjahr betragen haben.
Rz. 133
Wurden diese Grenzen nicht überschritten, war die Zuordnung zu einem gewerblichen Betriebsvermögen dann erforderlich, wenn der Einsatz für eigenbetriebliche Zwecke weniger als 10 % betrug. Als andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten dabei auch Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen sowie deren Teilbetriebe, sofern sich deren Betätigung auf die Land- und Forstwirtschaft beschränkt.
Rz. 134
Nach R 15.5 Abs. 9 EStR in der Fassung der EStR 2012 hat sich diese Rechtslage verändert. Verwendet ein Land- und Forstwirt nicht zu diesem Zweck angeschaffte Wirtschaftsgüter seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens, indem er sie Dritten entgeltlich überlässt oder mit ihnen für Dritte Dienstleistungen verrichtet, so stellt dies eine gewerbliche Tätigkeit dar. Dies gilt auch, wenn in diesem Zusammenhang fremde Erzeugnisse verwendet werden. Unter betragsmäßigen Voraussetzungen (s. dazu Anm. 126) kann die Tätigkeit noch der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden, wenn der Einsatz für eigene land- und forstwirtschaftliche Zwecke einen Umfang von 10 % nicht unterschreitet.
Rz. 135
Die für Handelsbetriebe geltenden betragsmäßigen Grenzen sind auch bei der Prüfung der Gewerblichkeit im Rahmen der Verwendung von Wirtschaftsgütern außerhalb des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu beachten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Umsätze aus den Tätigkeiten dauerhaft insgesamt nicht mehr als 50 % des Gesamtumsatzes betragen. Anderenfalls liegen hinsichtlich dieser Tätigkeiten unter den Voraussetzungen des Strukturwandels Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Der daneben bestehende Betrieb der Land-und Forstwirtschaft bleibt hiervon unberührt. Bei der Ermittlung der Umsätze ist auch hier von den Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer auszugehen. Soweit es auf den Gesamtumsatz ankommt, ist hierunter die Summe der Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer zu verstehen.
Rz. 136– 138
Einstweilen frei.