a) Allgemeines
Rz. 508
Zum Kreis der nichtbilanzierenden Steuerpflichtigen gehören diejenigen Unternehmer, die nach § 4 Abs. 3 EStG den Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, weil sie nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch freiwillig keine Bücher führen und Abschlüsse machen. Entsprechendes gilt auch für Steuerpflichtige, die zwar zur Führung von Büchern verpflichtet sind, tatsächlich aber keine Bücher führen.
Rz. 509
Die Nichtbilanzierenden unterschieden sich früher hinsichtlich des Umfangs des Betriebsvermögens von den bilanzierenden Steuerpflichtigen im Wesentlichen dadurch, dass bei den erstgenannten Unternehmern gewillkürtes Betriebsvermögen vor Erlass des zum Ertragsteuerrecht ergangenen BFH-Urteils v. 2.10.2003 – IV R 13/03 grundsätzlich nicht zugelassen wurde. In dem genannten Urteil hat der BFH in Abkehr von der früheren Rspr. entschieden, dass die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG der Bildung gewillkürten Betriebsvermögens nicht entgegenstehe (näher dazu oben Rz. 295 ff.). Diese geänderte Sichtweise muss auch für das Bewertungsrecht gelten.
Rz. 510– 515
Einstweilen frei.
b) Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
Rz. 516
Zum abnutzbaren Anlagevermögen gehören insb. die Bodenschätze, Maschinen und maschinellen Anlagen, die Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie das übrige Inventar, die Fahrzeuge, Einbauten auf fremden Grundstücken, die Betriebsvorrichtungen und die abnutzbaren immateriellen Wirtschaftsgüter.
Rz. 517
Bei den beweglichen Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens bestimmt sich der Umfang des Betriebsvermögens nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen. Das galt auch schon vor dem 1.1.2009. Letzteres ergab sich bereits aus § 95 Abs. 1 Satz 1 BewG a.F., der auch für die nichtbilanzierenden Steuerpflichtigen vorschrieb, dass alle Teile eines Gewerbebetriebs zum bewertungsrechtlichen Betriebsvermögen rechneten, soweit sie bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehörten (zum gewillkürten Betriebsvermögen s. oben Rz. 294 ff.). Über § 96 Abs. 1 Halbs. 1 BewG a.F. war jene Vorschrift auch bei den Freiberuflern zu beachten.
Rz. 518
Zum abnutzbaren Anlagevermögen gehören auch die betrieblich genutzten Gebäude und Gebäudeteile. Gebäude und Gebäudeteile, die teilweise betrieblich und teilweise privat genutzt werden, sind ab 1.1.2009 nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen aufzuteilen. Vor diesem Stichtag waren sie demgegenüber entweder zur Gänze zum Betriebsvermögen zu rechnen, nämlich wenn sie zu mehr als 50 % betrieblichen Zwecken des Grundstückseigentümers dienten, oder gehörten zum Privatvermögen, wenn sie zu 50 % oder weniger betrieblichen Zwecken des Grundstückseigentümers dienten (vgl. § 95 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BewG a.F. i.V.m. § 99 BewG a.F.).
Rz. 519– 523
Einstweilen frei.
c) Vorratsvermögen
Rz. 524
Das zum Betriebsvermögen gehörende Vorratsvermögen umfasst die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, die unfertigen Erzeugnisse und die unfertigen Leistungen sowie die fertigen Erzeugnisse und Waren. Sie waren für Besteuerungszeitpunkte bis 31.12.2008 mit dem Teilwert (§ 10 BewG) zu bewerten (s. § 109 BewG Rz. 532). Ab 1.1.2009 ist für deren Bewertung, soweit ausnahmsweise eine Einzelbewertung in Betracht kommt (s. dazu insb. Rz. 55 ff.), der gemeine Wert maßgebend.
Rz. 525– 530
Einstweilen frei.
d) Forderungen, Guthaben und Bargeld
Rz. 531
Forderungen rechnen zum Betriebsvermögen, wenn ihre Entstehung betrieblich veranlasst ist, z.B. aus dem Verkauf von Waren resultiert. Die Forderung behält ihre Eigenschaft als Betriebsvermögen, bis sie durch Zahlung, Aufrechnung oder Erlass erlischt. Die Verpfändung für private Zwecke ändert grundsätzlich nicht den Charakter als Betriebsvermögen.
Rz. 532
Bei freiberuflich Tätigen gehören Honoraransprüche, die am Bewertungsstichtag entstanden sind, zum notwendigen Betriebsvermögen. Für die Entstehung kommt es darauf an, wann die zu erbringenden Leistungen vollendet sind. Honoraransprüche für Teilleistungen sind insoweit entstanden, als auf ihre Vergütung nach einer Gebührenordnung oder aufgrund von Sondervereinbarungen zwischen den Beteiligten ein Anspruch besteht. Zum Betriebsvermögen eines freiberuflich tätigen Arztes gehören auch solche Forderungen an eine kassenärztliche Vereinigung, die aus der Behandlung von Kassenpatienten des IV. Jahresquartals herrühren, gleichgültig, ob die jeweilige Einzelbehandlung am 31.12. abgeschlossen war oder nicht. Im Übrigen vgl. auch die Erläuterungen zu § 96 BewG Rz. 203 f.).
Forderungen aus Bausparverträgen können ausnahmsweise dann zum Betriebsvermögen gerechnet werden, wenn die Bausparsumme der Errichtung eines Betriebsgebäudes dient.
Rz. 533
Bank- und Postscheckguthaben sowie Barge...