Rz. 249

[Autor/Stand] Zunächst muss zwischen solchen Wirtschaftsgütern, deren Rentabilität im Einzelnen feststellbar ist, und solchen Wirtschaftsgütern, bei denen dies nicht der Fall ist, unterschieden werden. Ist die Rentabilität des Wirtschaftsguts im Einzelnen feststellbar, wie etwa bei vermieteten Grundstücken, so kann eine überdurchschnittlich schlechte Rentabilität den Teilwert dieses Wirtschaftsguts ebenso beeinflussen wie umgekehrt eine überdurchschnittlich gute Rentabilität.[2] Bei der Beurteilung der Rentabilität kommt es auf die objektive Ertragskraft des Wirtschaftsguts an; ein Rückgang des Ertrages wegen individuell schlechter Bewirtschaftung ist nicht zu berücksichtigen.[3]

 

Rz. 250

[Autor/Stand] Eine Teilwertabschreibung wegen schlechter Rentabilität des einzelnen Wirtschaftsguts ist dann nicht gerechtfertigt, wenn die Wertminderung durch andere Umstände – z.B. eine Steigerung des Substanzwerts – ausgeglichen wird.[5]

 

Rz. 251– 255

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2024
[3] Stumpe, FR 1960, 398.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2024

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