Rz. 236

[Autor/Stand] Die Charakterisierung geringe Grundstücksgröße kann sich sowohl auf das zu bewertende Grundstück insgesamt als aber auch auf die Größe der nicht bebauten Fläche eines bebauten Grundstücks beziehen. In beiden Fällen kann es zu einer Beeinflussung des Grundstückswerts kommen. Ob das Merkmal geringe Grundstücksgröße einen Abschlag i.S. des § 82 Abs. 1 BewG begründen kann, hängt von den Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls ab. Es ist m.E. – mit Ausnahme von offensichtlichen Extremfällen – nicht möglich, absolute Maßangaben zu geben, die eine geringe Grundstücksgröße bezeichnen können. Beachtliche Aspekte für die Einzelfallbeurteilung können insbesondere die tatsächlichen bzw. rechtlichen Nutzungsmöglichkeiten des Objekts sowie dessen Lage sein.

 

Rz. 237

[Autor/Stand] In aller Regel wird sich allerdings eine zu geringe nicht bebaute Fläche bereits auf die tatsächlich gezahlte Jahresrohmiete mindernd auswirken, so dass ein Abschlag nach § 82 Abs. 1 BewG nicht zu gewähren ist. Soweit jedoch die übliche Miete i.S. des § 79 Abs. 2 BewG der Bewertung zugrunde zu legen ist, ist zu berücksichtigen, dass die in den Mietspiegeln dargestellten Mietsätze nach Ausstattungsmerkmalen für Normalfälle abgestuft sind. In diesen Fällen ist folglich eine zu geringe Fläche durch einen Abschlag gemäß § 82 Abs. 1 BewG zu berücksichtigen.[3]

 

Rz. 238– 245

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2020
[3] A.A. BayLfSt v. 1.9.2010 – S 3138.1.1-1/1 St 34, Bew-Kartei BY § 82 Abs. 1 BewG Karte 1.
[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.04.2020

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