Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 21
Eine gegenüber der bisherigen Rechtslage nach § 148 BewG umfassende Neuregelung erfährt die Bewertung der Erbbaurechtsfälle aufgrund des ErbStRG vom 24.12.2008. Angestoßen wurde dies durch den Beschluss des BVerfG vom 7.11.2006, mit dem der Gesetzgeber verpflichtet wurde, das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (i.d.F. vom 10.10.2007) spätestens bis zum 31.12.2008 zu reformieren. Begründet hatte das BVerfG seine Entscheidung damit, dass die "Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen ... mit dem Grundgesetz unvereinbar (sei). Denn sie knüpft an Werte an, deren Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen (Betriebsvermögen, Grundvermögen ...) den Anforderungen des Gleichheitssatzes nicht genügt." Die Regelungen, wonach das Betriebsvermögen und das land- und forstwirtschaftliche Vermögen nur mit einem Teil ihrer Verkehrswerte in die erbschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage eingehen, das übrige Vermögen aber mit dem Nennwert, sei wegen des Verstoßes gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Art. 3 GG) verfassungswidrig.
Rz. 22
Die steuerliche Bewertung der verschiedenen Vermögensformen erfolgte bis zum 31.12.2008 höchst unterschiedlich: Bar- und Wertpapiervermögen wurden mit 100 %, Betriebsvermögen mit ca. 35 % und Immobilienvermögen im Durchschnitt mit 60 % des gemeinen Wertes zur Steuer herangezogen. Der Gesetzgeber war aufgrund des Beschlusses einerseits gehalten, sich bei der Neuregelung der Bewertung von Vermögensgegenständen einheitlich am "gemeinen Wert" als maßgeblichem Bewertungsziel zu orientieren. Dabei war ihm die Wahl der Wertermittlungsmethoden grundsätzlich freigestellt, solange zumindest eine Annäherung an den gemeinen Wert gefunden wird. Andererseits kann sich der Gesetzgeber für die Verschonung einzelner Vermögenswerte entscheiden, sofern die vorgesehenen Erleichterungen durch das Vorliegen ausreichender Gemeinwohlgründe gerechtfertigt erscheinen und die Verschonungsregelungen zielgenau ausgestaltet werden.
Rz. 23
Den vorgenannten Überlegungen entsprechend ist das ErbStRG vom 24.12.2008 konzipiert worden. Dabei hat sich der Gesetzgeber hinsichtlich der wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens an die Bewertungsvorschriften der WertV und der WertR 2006 angelehnt. Dies gilt gleichermaßen für das Erbbaurecht.
Rz. 24
Die Neuregelung zu § 192 BewG wurde vom Gesetzgeber wie folgt begründet:
„Zu § 192
Für die wirtschaftlichen Einheiten Erbbaurecht und belastetes Grundstück sind gesonderte Wertermittlungen erforderlich, um sie in ihrer Wertrelation zu anderen Vermögensgegenständen möglichst realitätsgerecht abzubilden. Die getrennte Wertermittlung trägt außerdem der Tatsache Rechnung, dass Erbbaurecht und Eigentum am Grundstück typischerweise auseinanderfallen.”
Rz. 25– 26
Einstweilen frei.