Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 541
Bei der Regelbewertung wird der Vermögenswert der Kapitalgesellschaft um den Unterschiedsbetrag korrigiert, der sich dadurch ergibt, dass die Normalverzinsung und der Ertragshundertsatz der zu bewertenden Anteile an der Gesellschaft (berechnet auf einen Zeitraum von fünf Jahren) einander gegenübergestellt werden. Liegen die Erträge der Gesellschaft unter der Normalverzinsung, wird der Vermögenswert entsprechend ermäßigt, liegt der Ertragshundertsatz darüber, wird der Vermögenswert entsprechend erhöht (R 97 Abs. 1 ErbStR 2003).
Rz. 542
Sowohl der Vermögenswert als auch der Ertragshundertsatz beziehen sich auf das Nennkapital der Gesellschaft. Dies gilt auch dann, wenn das Nennkapital noch nicht voll eingezahlt ist. Dabei ist unerheblich, ob mit der Einzahlung des Restkapitals noch zu rechnen ist. Nur wenn sich die Beteiligung am Vermögen und am Gewinn aufgrund ausdrücklicher Regelung in der Satzung der Gesellschaft nach der Höhe des jeweils eingezahlten Kapitals richten, wie z.B. bei manchen Versicherungsgesellschaften, sind Vermögen und Jahresertrag nicht mit dem vollen Nennkapital, sondern mit dem tatsächlich eingezahlten Kapital zu vergleichen. Der gemeine Wert gilt dann nicht für 100 Einheiten (DM/Euro) des Nennkapitals, sondern für 100 Einheiten (DM/Euro) des eingezahlten Kapitals. Ein bei der Gründung der Gesellschaft gefordertes Aufgeld bleibt für die Ermittlung des Nennkapitals außer Betracht.
Rz. 543
Nach § 113a BewG wurde der Wert der in § 11 Abs. 2 BewG bezeichneten Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften gesondert und einheitlich nach § 179 AO festgestellt. Einzelheiten, vor allem die Erklärungspflicht der Gesellschaft, deren Anteile zu bewerten sind, waren in der zu § 113a BewG ergangenen AntBewVO geregelt. Art. 6 Nr. 22 des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997 hat § 113a BewG und Art. 7 dieses Gesetzes hat die AntBewVO mit Wirkung vom 31.12.1997 aufgehoben. Infolge des Wegfalls der Gewerbekapitalsteuer ab 1998 und der letztmaligen Erhebung der Vermögensteuer für 1996 werden die gemeinen Werte von Anteilen an Kapitalgesellschaften für die Festsetzung laufend veranlagter Steuern nicht mehr benötigt. Deshalb wurden die der Erhebung dieser Steuern dienenden Vorschriften aufgehoben. Der Anteilswert wurde seitdem nicht mehr gesondert festgestellt. Der Wert der Anteile wird jedoch noch für die Festsetzung der Erbschaft- und Schenkungsteuer benötigt. Indessen ist durch die Aufhebung der AntBewVO auch die Rechtsgrundlage für die Erklärungspflicht der Kapitalgesellschaft entfallen. Das FA ist nunmehr für die Schätzung des gemeinen Werts solcher Anteile auf die Erklärung des Steuerpflichtigen angewiesen (§ 31 Abs. 2 ErbStG). Dieser hat jedoch häufig nicht die Kenntnisse über Vermögen und Ertragsaussichten der Gesellschaft, die Grundlage für diese Schätzung sind (§ 12 Abs. 2 ErbStG, § 11 Abs. 2 BewG). Der Gesellschafter einer GmbH kann sich diese Kenntnisse über sein Informationsrecht aus § 51a GmbHG verschaffen. Der Erwerber von nicht börsennotierten Aktien hat dagegen aufgrund des Auskunftsrechts aus § 131 AktG eine schlechtere Stellung. Zu den Schwierigkeiten im Einzelfall, die für die Schätzung des gemeinen Werts erforderlichen Angaben zu erhalten, s. Kilches.
Rz. 544
Die Verfahrensweise der Finanzämter zur Erhebung der erforderlichen Angaben ist in H 96 zu R 96 ErbStR 2003 geregelt (siehe dort).
Rz. 545
Sowohl die Rechtslage, aufgrund derer sich die Anteilsinhaber die notwendigen Informationen für die ihnen auferlegte Erklärungspflicht verschaffen können, als auch die nur verwaltungsintern wirkende Anweisung an die Finanzämter zeigen, welche Schwierigkeiten sich dadurch ergeben haben, dass die Erklärungspflicht der Kapitalgesellschaft, deren Anteile zu bewerten sind, weggefallen ist. Die Verwaltungsvereinfachung ist, wie leider so oft im Steuerrecht, auf der Strecke geblieben.
Rz. 546
Allerdings ist durch das Jahressteuergesetz 2007 erneut ein umfassendes Feststellungsverfahren eingeführt worden, so dass sich insoweit die Vorteile der Grundlagenbescheide nutzen lassen. Für Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2006 ist der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften i.S.d. § 11 Abs. 2 BewG gesondert festzustellen (§ 151 Abs. 1 Nr. 3 BewG). Dabei kann das Finanzamt die Abgabe einer Feststellungserklärung nach § 153 Abs. 3 BewG nur von der Kapitalgesellschaft verlangen.
Rz. 547
Einstweilen frei.