Rz. 69
War die Steuerpflicht durch eine sog. qualitative ( zur quantitativen s. Rz. 77) Steuerbefreiung ausgeschlossen (z.B. die Zuwendung eines Familienwohnheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG oder von Todes wegen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b oder Nr. 4c ErbStG, die Schuldbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG, die Unterhalts- oder Ausbildungszuwendungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG und die üblichen Gelegenheitsgeschenke nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG), und Steuerleistungen von Doppelbesteuerungsabkommen erfolgt keine Zusammenrechnung.
Rz. 70
Eine qualitative Steuerbefreiung liegt dann vor, wenn der Erwerb wegen seiner besonderen Art oder wegen seines besonderen Objekts unabhängig von dessen Wert steuerfrei bleibt.
Beispiel:
H E 14.2 Abs. 2 ErbStH 2019
Rz. 71
Die Entlastungsvorschrift des § 13a ErbStG hat zur Folge, dass begünstigtes Vermögen innerhalb von 10 Jahren nur in Höhe des die Befreiung übersteigenden Betrags in die Zusammenrechnung einbezogen werden kann. Der nicht verbrauchte Teil des Freibetrags kann nicht noch für den Letzterwerb in Anspruch genommen werden (s. § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG). Auch nicht nachträglich, wenn die Vergünstigungen im Rahmen des Vorerwerbs nicht berücksichtigt wurden. Andernfalls würde die Bestandskraft des Steuerbescheids über den Vorerwerb durchbrochen
Rz. 72
§ 13a ErbStG ist bei der Ermittlung der Steuer auf den Gesamterwerb nur auf das in die Zusammenrechnung einbezogene begünstigte Vermögen anzuwenden, das nach dem 31.12.2008 zugewendet wurde.
Rz. 73
Beispiel:
H E 14.2 Abs. 2 ErbStH 2019
Rz. 74
Ist ein Vorerwerb nach § 19a ErbStG begünstigt, so sind zuerst die Erwerbe zusammenzurechnen. § 14 ErbStG ist insofern vorrangig. Anschließend ist die Tarifermäßigung vorzunehmen und von der so ermittelten Steuer auf den Gesamtbetrag der Zuwendungen die Abzugsteuer abzuziehen.
Rz. 75
Die Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG wirkt sich nur aus, soweit zum Letzterwerb tarifbegünstigtes Vermögen gehört. Bei der Ermittlung der Steuer auf den Gesamterwerb ist nur auf das in die Zusammenrechnung einbezogene begünstigte Vermögen abzustellen, das nach dem 31.12.2008 zugewendet wurde.
Beispiele:
H E 14.2 Abs. 3 ErbStH 2019
Rz. 76
Entfällt die Begünstigung nach § 13a ErbStG nachträglich wegen einer schädlichen Verfügung nach § 13a Abs. 5 ErbStG, so ist auch die bereits durchgeführte Besteuerung eines Nacherwerbs, mit dem der zuvor begünstigte Vorerwerb zusammengerechnet worden war, zu ändern.
Rz. 77
Die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a Abs. 1 ErbStG (s.a. § 28a ErbStG Rz. 37 bis 39) für den Erlass der Steuer, die beim Erwerb von nach § 13b ErbStG begünstigtem Vermögen wegen Überschreitens der 26 Millionengrenze des § 13 a Abs. 1 Satz 1 ErbStG anfällt, steht u.a. gemäß § 28a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG unter der auflösenden Bedingung, dass der Erwerber nicht innerhalb von 10 Jahren nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) weiteres Vermögen i.S.v. § 23a Abs. 2 ErbStG durch Schenkung oder von Todes wegen erhält. Die Vorschrift erstreckt sich auf jeden unentgeltlichen Erwerb – "von wem auch immer". Die Frist von zehn Jahren orientiert sich an § 14 ErbStG. Der Erwerber kann dann erneut einen Erlassantrag nach § 28a Abs. 4 Nr. 3 Satz 2 ErbStG stellen (s. R E § 28a.1 Abs. 5 Nr. 1 und R E 14 Abs. 2 S. 3 ErbStR 2019).
Rz. 78
Erwerbe, die quantitativ steuerbefreit waren (z.B. wegen der persönlichen Freibeträge nach §§ 16 und 17 ErbStG), werden zusammengerechnet. Bei § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist zu differenzieren.