Rz. 35

[Autor/Stand] Der Begriff des Zubehörs wird in der Vorschrift des § 243 BewG nicht definiert. Vielmehr ist der Begriff nach dem bürgerlichen Recht auszulegen. Nach § 97 BGB sind solche beweglichen Sachen Zubehör, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem Verhältnis wirtschaftlicher Unterordnung stehen.

 

Rz. 36

[Autor/Stand] Zubehör sind danach z.B.

  • die dem Grundstückseigentümer gehörenden Treppenläufer,
  • Beleuchtungskörper,
  • Mülltonnen.

Auch vom Grundstückseigentümer mitvermietete oder den Mietern zur Verfügung gestellte

  • Herde,
  • Kühlschränke,
  • Öfen,
  • Waschmaschinen.

sind Zubehör. Zubehör wird bei der Bewertung für Zwecke der Grundsteuer nicht gesondert angesetzt und ist mit dem Grundsteuerwert abgegolten.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.09.2021

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