Rz. 159
[Autor/Stand] Der Ausschank von selbsterzeugten Getränken[2] stellt keine Dienstleistung, sondern lediglich eine Form der Vermarktung dar. Werden daneben jedoch Speisen und zugekaufte Getränke verabreicht, z.B. in einer Besen- oder Straußwirtschaft,[3] liegt insoweit eine besondere Leistung und damit grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit vor. Übersteigt der Umsatz aus diesen Leistungen jedoch nicht 50 % des Umsatzes der Besen- oder Straußwirtschaft und nicht 51 500 EUR[4] im Wirtschaftsjahr, waren die besonderen Leistungen bis zum Bewertungsstichtag 1.1.2011 aus Vereinfachungsgründen der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen.[5]
Rz. 160
[Autor/Stand] Dieser Grundsatz gilt auch unter Berücksichtigung der EStR 2012 weiter. Allerdings gelten ab dem 1.1.2012 für die Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebes von einem Gewerbebetrieb die Ausführungen zu den betragsmäßigen Grenzen (s. dazu Anm. 126). Werden diese eingehalten, so kann auch in diesen Fällen noch ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegen.[7]
Rz. 161– 163
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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