Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
a) Unterbestand
Rz. 69
Der Unterbestand an Vieh kann zu einem Abschlag i.S. des § 41 BewG führen. Allerdings sind dabei einige Besonderheiten zu beachten. Insbesondere bei einem Seuchenbefall ist eine genaue Ermittlung des Sachverhaltes und des Umfanges des Unterbestandes erforderlich.
Rz. 70
Generell gilt, dass bei einem von Seuchen heimgesuchten Viehbestand ein Abschlag nicht deswegen versagt werden kann, weil das Auftreten von Seuchen eine vorübergehende Erscheinung darstellt. Ein Abschlag ist jedoch dem Grunde nach nur zulässig, wenn der Viehbestand tatsächlich unter den Normalbestand gesunken ist. Der Abschlag kann allerdings in Betracht kommen, wenn nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles mit ständigen Verlusten infolge von Seuchengefahren zu rechnen ist.
Rz. 71
Wenn das Vieh im Sommer etwa sechs Monate lang einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als Weidevieh und im Winter in einem anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als Stallvieh gehalten wird, so führt dies nicht automatisch zu einem Abschlag wegen eines Unterbestandes an Vieh. Vielmehr bestehen keine rechtlichen und praktischen Hindernisse, das Vieh zu verschiedenen Jahreszeiten unterschiedlichen wirtschaftlichen Einheiten zuzurechnen und deshalb beim Weidebetrieb nicht ohne Weiteres einen Abschlag wegen Unterbestandes an Vieh zuzulassen.
Rz. 72
Demgegenüber hat allerdings der BFH entschieden, dass Vieh, das zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört und vom Inhaber dieses Betriebs nur den Sommer über in einen anderen Betrieb zur Gräsung gegeben wird nicht in den Weidebetrieb einbezogen werden kann.
Rz. 73
Besondere Probleme tauchen bei der viehlosen Bewirtschaftung auf. Auch in diesen Fällen ist nicht generell ein Abschlag gerechtfertigt. Vielmehr muss auch hier geprüft werden ob die viehlose Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu einer tatsächlichen Ertragseinbuße führt. Nur wenn diese nachweisbar der Fall ist, kommt ein Abschlag nach § 41 BewG in Betracht. Die Nachweispflicht obliegt dabei dem Steuerpflichtigen.
Rz. 74
Ausgangspunkt der Überlegungen muss daher sein, dass bei der vergleichenden Bewertung der einzelnen landwirtschaftlichen Nutzung der Viehbestand mit gegendüblichen Verhältnissen zu berücksichtigten ist. Abweichungen von den gegendüblichen Verhältnissen können nur dann zu einem Abschlag vom Vergleichswert führen, wenn die Abweichung der einzelnen Nutzung von den gegendüblichen Verhältnissen zu einer Minderung der Ertragsfähigkeit führt. Hierbei ist die Gesamtsituation des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu beachten.
Rz. 75
Erfahrungsgemäß ist davon auszugehen, dass die Bewirtschaftung des einzelnen Betriebs so ausgelegt ist, dass die Ertragsfähigkeit nicht sinkt, sondern aufgrund eines günstigeren Kosten-Nutzen-Verhältnisses steigt. Für die Intensivtierhaltung ergibt sich diese gesetzliche Vorgabe aus § 51 BewG. Entscheidet sich ein Betriebsinhaber zu viehloser Wirtschaft, um z.B. allein Mais und Getreide anzubauen, so geschieht das regelmäßig in der Absicht, die Ertragsfähigkeit des Betriebs zu steigern.
Rz. 76
Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Viehhaltung aufgrund der natürlichen Ertragsbedingungen unrentierlich ist oder wenn die Verwertung der Bodenerzeugnisse durch "den Magen des Viehs" wegen der bestehenden natürlichen Ertragsbedingungen nicht durch eine erhöhte Intensität der Bodennutzung ausgeglichen werden kann.
Rz. 77– 79
Einstweilen frei.
b) Überbestand
Rz. 80
Bei der landwirtschaftlichen Nutzung von Eigentums- und Pachtbetrieben, die nicht Stückländereien sind, kann eine Abweichung der tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der in § 38 Abs. 2 Nr. 2 BewG bezeichneten wirtschaftlichen Ertragsbedingungen von den gegendüblichen Verhältnissen in der Regel nur beim Tierbestand vorkommen. Nach der in den BewRL vertretenen Auffassung bewegen sich die Abweichungen der übrigen Ertragsbedingungen infolge der stark differenzierten Ansätze für die gegendüblichen Verhältnisse bei den zahlreichen Bewertungsstützpunkten innerhalb der 20 %-Grenze des § 41 Abs. 1 N...