Rz. 16

[Autor/Stand] Die Gesetzesbegründung zu § 199 BewG hat folgenden Wortlaut:[2]

 

Rz. 17

[Autor/Stand] Zu Unterabschnitt D – neu –

Im neuen Unterabschnitt D wird das vereinfachte Ertragswertverfahren zur Bewertung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen geregelt.

 

Rz. 18

[Autor/Stand] Zu § 199 – neu

Die Vorschrift bestimmt den Anwendungsbereich des vereinfachten Ertragswertverfahrens. Es soll die Möglichkeit bieten, ohne hohen Ermittlungsaufwand oder Kosten für einen Gutachter einen objektivierten Unternehmens- bzw. Anteilswert auf der Grundlage der Ertragsaussichten nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG zu ermitteln. Dieser ist anzusetzen, wenn er höher ist als der Substanzwert; das ist die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge (§ 11 Abs. 2 Satz 3 BewG). Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist nicht anwendbar, wenn für den zu bewertenden Unternehmenstyp ein anderes anerkanntes, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke übliches Verfahren, z.B. ein Multiplikatorenverfahren, einschlägig ist.

Wenn das vereinfachte Ertragswertverfahren zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt, kann der ermittelte Wert nicht übernommen werden. Der Unternehmens- bzw. Anteilsinhaber kann sich dann darauf nicht berufen, ebenso hat die Finanzverwaltung die Möglichkeit, die Anwendung des Verfahrens abzulehnen. Unzutreffende Ergebnisse können z.B. dann vorliegen, wenn sich im Rahmen von Erbauseinandersetzungen oder aus zeitnahen Verkäufen, auch nach dem Bewertungsstichtag, Erkenntnisse über den Wert des Unternehmens oder der Beteiligung herleiten lassen.

 

Rz. 19– 21

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[2] Vgl. BT-Drucks. 16/11107 v. 26.11.2008, Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 16/7918, 16/8547, 16/8814 Nr. 3 – Entwurf eines ErbStRG.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017

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