Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 56
Die Vorschläge für eine vereinfachte Bewertung von Grundstücken waren seit jeher breit gefächert. Die Bundesregierung hatte sich im Entwurf zum Jahressteuergesetz 1997 für eine Bewertung bebauter Grundstücke einheitlich im Sachwertverfahren unter Ansatz des Boden- und Gebäudewerts ausgesprochen. Wohngrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und Geschäftsgrundstücke sollten vorrangig unter Ansatz der Wohn- bzw Nutzfläche und eines die durchschnittlichen Herstellungskosten ausdrückenden Flächenpreises bewertet werden (sog. Wohn-/Nutzflächenverfahren. Nur bei den Industriegrundstücken sollte der Gebäudewert wie bei der Einheitsbewertung 1964 unter Ansatz des umbauten Raums und der die durchschnittlichen Herstellungskosten ausdrückenden Raummeterpreise berechnet werden. Die hierfür maßgebenden Raummeterpreise waren im Entwurf zum Jahressteuergesetz 1997 in einer Anlage 16 zu § 152 BewG angegeben, und zwar in Form eines Preisrahmens. Dieser sollte im Verwaltungswege unter Berücksichtigung der Ausstattung des zu bewertenden Grundstücks ausgefüllt werden. Für Behelfsbauten, Bootshäuser, Hofkeller, Textilbauten und Zelthallen sowie für Überdachungen und Stellplätze in Garagen bzw. Parkhäusern sollten Festpreise vorgegeben werden.
Rz. 57
Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags hat bei den Beratungen zum Jahressteuergesetz 1997 nicht mehr an dem Kubikmeterverfahren für bestimmte Geschäftsgrundstücke festgehalten. Vielmehr hat er in der zweiten Beschlussempfehlung zum Entwurf des JStG 1997 ein Sachwertverfahren auf der Grundlage des Bodenrichtwerts für den Grund und Boden und des ertragsteuerlichen Werts für das Gebäude vorgeschlagen. Hierzu wird im zweiten Bericht des Finanzausschusses Folgendes ausgeführt:
"Fabrikgebäude und Gebäude mit anderer gewerblicher Nutzung entziehen sich wegen der völlig unterschiedlichen Bauweise und Verwendungszwecke jeder sachgerechten Pauschalierung. Jedenfalls für das Gebäude selbst stellt der Steuerbilanzwert einen zutreffenden Wertansatz dar. Der Bodenwert, der in der Steuerbilanz gesondert erfasst wird, wird durch den Wert eines unbebauten Grundstücks ersetzt; wegen der Beseitigungskosten der Gebäude wird der pauschale Abschlag nach § 145 BewG von 30 % auf 50 % erhöht."
Rz. 58
Aus dem Bericht des Finanzausschusses ergibt sich, dass die Industriegrundstücke einer pauschalierten Bewertung auf der Grundlage der Jahresmiete nicht zugänglich sind. Das von der Bundesregierung für diese Grundstücksgruppen vorgeschlagene Kubikmeterverfahren wurde vom Finanzausschuss nicht übernommen, weil es – so ist zu vermuten – eine gewisse Nähe zu dem abgelehnten Wohn-/Nutzflächenverfahren hatte. Es musste daher – unter Zeitdruck – eine andere Bewertungsalternative gefunden werden. Diese Alternative sah man in der Übernahme der ertragsteuerlichen Wertansätze für das Gebäude, wobei der Grund und Boden wie bei einem unbebauten Grundstück bewertet werden sollte, allerdings mit einem höheren Abschlag.
Rz. 59
Die Übernahme der ertragsteuerlichen Werte ist bei der Ermittlung des Betriebsvermögens ist im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer nichts Neues. Bereits ab 1993 wird das Betriebsvermögen – von einigen Ausnahmen, insb. bei den Betriebsgrundstücken, abgesehen – mit den Steuerbilanzwerten angesetzt. Für die Finanzverwaltung bedeutet dies eine wesentliche Vereinfachung bei der Wertermittlung des Betriebsvermögens. Dieser Vereinfachung steht eine Ungleichbehandlung bei der Erbschaft- und Schenkungsbesteuerung gegenüber, die jedoch verfassungsrechtlich nicht auf Dauer haltbar war.
Rz. 60
Im Vermittlungsverfahren zum Jahressteuergesetz 1997 ist die Bewertung des Grund und Bodens nochmals geändert worden. Statt des vorgesehenen Abschlags von 50 % ist nur ein Abschlag von 30 % in § 147 Abs. 2 Satz 1 BewG realisiert worden. Dies dürfte darauf zurückzuführen sein, dass die Abschläge bei der Ermittlung des Grund und Bodens allgemein abgesenkt wurden, sowohl bei den unbebauten Grundstücken als auch bei der Mindestbewertung bebauter Grundstücke.
Rz. 61– 62
Einstweilen frei.