Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
a) Allgemeines
Rz. 93
Die BewRL enthalten sehr ins Detail gehende Anweisungen zur Durchführung des vergleichenden Verfahrens der Hauptbewertungsstützpunkte, Landesbewertungsstützpunkte und der Ortsbewertungsstützpunkte. Diese Anweisungen gelten grundsätzlich auch für alle übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen.
Rz. 94
Für die Masse der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen und Nutzungsteile ist es praktisch aber unmöglich, in dieser eingehenden und differenzierten Weise das vergleichende Verfahren durchzuführen. Der Gesetzgeber hat deshalb den Vollzugsorganen weitgehende Freiheit in der Gestaltung der vergleichenden Bewertung für die Masse der Nutzungen gelassen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das vergleichende Verfahren für die einzelnen Arten der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nach unterschiedlichen Methoden durchgeführt wird.
Rz. 95
Der durch § 38 BewG vorgeschriebene Vergleich der Ertragsbedingungen ist auch für die Masse der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen mit den Vergleichszahlen und damit mit den Ertragsverhältnissen der Hauptbewertungsstützpunkte durchzuführen. Da das Netz der knapp 300 landwirtschaftlichen Hauptbewertungsstützpunkte für das Bundesgebiet zu großmaschig ist, um die Masse der zu bewertenden Nutzungen mit den Hauptbewertungsstützpunkten unmittelbar vergleichen zu können, muss dieser Vergleich mit Hilfe der Landesbewertungsstützpunkte und der Ortsbewertungsstützpunkte durchgeführt werden.
Rz. 96
Festzuhalten ist aber, dass die Landes-Bewertungsstützpunkte und die Orts-Bewertungsstützpunkte rechtlich nur ein Bewertungsbeispiel als Hilfsmittel für die Angleichung an die Hauptbewertungsstützpunkte sein können. Im Rechtsbehelfsverfahren kann deshalb gegen eine durchgeführte Bewertung nicht mit Erfolg eingewendet werden, die Angleichung an den Landes-Bewertungsstützpunkt sei unzutreffend, wenn der Vergleich mit dem Hauptbewertungsstützpunkt ergibt, dass die ermittelte Vergleichszahl richtig ist.
Rz. 97– 99
Einstweilen frei.
b) Vergleichende Bewertung der landwirtschaftlichen Nutzung
Rz. 100
Abschn. 2.19 Abs. 2 BewRL lässt für die Bewertung der Masse der landwirtschaftlichen Nutzungen Vereinfachungen zu. Durch solche Vereinfachungen werden die Grundsätze der vergleichenden Bewertung nicht verletzt, insbesondere kann nicht geltend gemacht werden, dass in der Anwendung von Vereinfachungsregeln ein Verstoß gegen die Ermittlung des Ertragswertes i.S. des § 37 Abs. 1 BewG vorliege.
Rz. 101
Eine Vereinfachung der vergleichenden Bewertung kann dadurch erreicht werden, dass die Abrechnungen und die Zurechnungen für die einzelnen Ertragsmerkmale nicht nach den BewRL im Einzelnen errechnet, sondern durch Angleichungsverhandlungen festgelegt werden. Außerdem können für Gruppen von Fällen die Ab- und Zurechnungen für natürliche oder wirtschaftliche Ertragsbedingungen zusammengefasst oder pauschal angesetzt werden.
Rz. 102
Ein zusammengefasster Ansatz läge z.B. vor, wenn die Ab- und Zurechnungen für die innere Verkehrslage nicht nach den verschiedenen Komponenten der inneren Verkehrslage einzeln bemessen, sondern insgesamt in einem einzigen Vomhundertsatz angegeben werden. Eine Pauschalierung ist auch dadurch möglich, dass z.B. bei den natürlichen Ertragsbedingungen die Grünlandabwertung mit durchschnittlichen Vomhundertsätzen, die den durchschnittlichen Verhältnissen eines Gebiets entsprechen, berücksichtigt wird.
Rz. 103
Für die Festlegung einzelner Ertragsmerkmale durch Angleichungsverhandlungen ist jedoch nur insoweit Raum, als nicht die in der Gegend als regelmäßig anzusehenden Verhältnisse zugrunde zu legen sind (vgl. § 38 BewG Anm. 75 ff.). Das bedeutet, dass Gegenstand der Angleichungsverhandlungen für die einzelne landwirtschaftliche Nutzung nur die innere und äußere Verkehrslage und die Betriebsgröße sein können.
Rz. 104
Die natürlichen Ertragsbedingungen kommen in den Ertragsmesszahlen der Bodenschätzung zum Ausdruck von denen für die Einheitsbewertung auszugehen ist (§ 50 Abs. 1 BewG; vgl. auch § 38 BewG Anm. 48 ff.). Die Bodenschätzung ist ebenfalls nach einem vergleichenden Verfahren durchgeführt worden.
Rz. 105
Die äußere Verkehrslage drückt die Lage der einzelnen Nutzung für die Anfuhr der Betriebsmittel und die Abfuhr der Erzeugnisse aus. Entscheidend ist folglich die Lage zum nächsten Verladebahnhof oder zum nächsten Marktort. Insoweit besteht für Angleichungsverhandlungen kein Raum, weil die Verhältnisse innerhalb einer Ortschaft, abgesehen von ausgesprochenen Randlagenutzungen in etwa die gleichen sein dürften. Damit kann regelmäßig für Zurechnungen oder Abrechnungen wegen der äußeren Verkehrslage pauschal von einheitlichen Verhältn...