Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 40
Bei der Einteilung des Ackerlandes in Bodenarten wird der Boden als Gemenge von Sand, Lehm und Ton aufgefasst. Man unterscheidet Sand-, Lehm- und Tonböden mit Zwischenstufen als Übergänge. Dementsprechend sieht der Ackerschätzungsrahmen eine Unterteilung in acht mineralische Bodenartengruppen und die Moorböden vor. Außerdem ist jede Bodenartengruppe nach Zustandstufen und Entstehungsarten unterteilt. Für jede Klasse sind Wertzahlen festgelegt, die insgesamt von 7 bis 100 reichen und innerhalb einer Klasse mehr oder weniger große Spannen aufweisen. Diese Spannen sind erforderlich, weil gleichartig beschriebene Böden in der Ertragsfähigkeit Unterschiede haben können, die nur durch unterschiedliche Wertzahlen auszudrücken sind.
Rz. 41
Bei der Bemessung der Wertzahlen ist auch die Zustandsstufe des Bodens zu beachten. Dabei ist der Gesetzgeber von der Vorstellung ausgegangen, dass sich der Boden entwickelt und verschiedene Stadien durchläuft. Von einem Zustand niedrigster Ertragsfähigkeit wird über eine zunehmen Bodenbildung und eine daraus resultierende zunehmende Durchwurzelungstiefe schließlich eine Stufe höchster Ertragsfähigkeit erreicht. Andererseits erfährt der Boden durch Entkalkung, Bleichung, Versauerung, Verdichtung und abnehmende Durchwurzelungstiefe eine Alterung oder Degradierung, die sich negativ auf die Zustandsstufe auswirkt. Die entsprechende Entwicklung des Bodens wird grundsätzlich über sieben Zustandsstufen dargestellt, wobei die Stufe 1 den günstigsten Zustand, die Stufe 7 den ungünstigsten Zustand (geringste Entwicklung, stärkste Verarmung) dokumentiert.
Rz. 42
Bei Moorböden werden die Zustandsstufen auf vier reduziert. Die Einstufung erfolgt hier in erster Linie nach dem Grad der Zersetzung organischer Substanzen, dem Umfang der mineralischen Beimischung sowie dem Grundwasserstand.
Rz. 43
Weiteres Kriterium für die Einstufung der Ackerböden ist die Entstehungsart des Bodens. Dabei wird eine stark vereinfachte geologische Differenzierung des Ausgangsgesteins zugrunde gelegt. Je nach Alter und Lagerung wird dabei zwischen
- nacheiszeitlichen Lockersedimenten aus Abschwemmmasse und Ablagerungen von Fliessgewässern (Alluvium – Al),
- Lockersediment aus Windablagerung (Löß – Lö),
- Lockersediment und -gestein eiszeitlichen und tertiären Ausgangsmaterials (Diluvium – D),
- der Bodenentwicklung aus anstehendem Festgestein (Verwitterung – V),
- stark steinigen Verwitterungs- und Gesteinsböden (Vg) und dem
- Zusatz bei Grobbodenanteil von Alluvium- und Diluviumböden (g)
unterschieden. Treten in einem Bodenprofil zwei Entstehungsarten auf, so werden bei entsprechend starker Ausprägung beide Kriterien berücksichtigt.
Rz. 44
Die Wertzahlen des Ackerschätzungsrahmens heißen Bodenzahlen und werden aus den vorstehend dargestellten Kriterien (Bodenart, Zustandsstufe und Entstehungsart) abgeleitet. Die Bodenzahlen sind folglich Verhältniszahlen, die die Reinertragsunterschiede zum Ausdruck bringen, die bei sonst gleichen Verhältnissen bei gemeinüblicher und ordnungsgemäßer Bewirtschaftung allein durch die Bodenbeschaffenheit bedingt sind. Der beste Boden enthält demnach die Bodenzahl 100.
Rz. 45
Bei der Festlegung der Wertzahlen für die verschiedenen Klassen wurde davon ausgegangen, dass die Bodenausformung eine ebene bis schwach geneigte Lage darstellt, die klimatischen Verhältnisse zu einer mittleren Jahrestemperatur von 8° C und zu 600 mm Jahresniederschlag führen, der Grundwasserstand annähernd optimal ist und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse denen mittelbäuerlicher Betriebe Mitteldeutschlands entsprechen.
Rz. 46
Wenn Bodenausformung und Klima von den unterstellten Verhältnissen abweichen, müssen die nach dem Schätzungsrahmen ermittelten Bodenzahlen durch Zurechnungen oder Abrechnungen abgeändert werden. So wirkt sich stark hängiges Gelände negativ auf die Bodenzahl aus. Bei starken Niederschlägen ist hingegen zu unterscheiden; diese können bei schweren Böden negativ, bei leichten Böden hingegen positiv gewertet werden. Die so korrigierten Bodenzahlen werden als Ackerzahlen bezeichnet (§ 4 Abs. 2 BodSchätzG).
Rz. 47– 49
Einstweilen frei.