Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 293
Bei der Bekanntgabe von Fortschreibungsbescheiden muss das Finanzamt wegen der weitreichenden Folgen bei Bekanntgabefehlern, äußerst sorgfältig verfahren. Zu den Einzelheiten der Bekanntgabe von Verwaltungsakten wird auf die ausführlichen Erläuterungen zu § 122 AO im AEAO verwiesen. Von der Möglichkeit, den Bescheid nur an den Empfangsbevollmächtigten bekannt zu geben, sowie von den Bekanntgabevereinfachungen nach §§ 183, 122 Abs. 7 AO sollte es nur Gebrauch machen, wenn die Voraussetzungen dafür mit Sicherheit vorliegen. Andernfalls ist der Bescheid allen in Betracht kommenden Empfängern bekannt zu geben. Hierbei ist auf die richtige Adressierung des Bescheids und der Unterscheidung zwischen Inhaltsadressat und Bekanntgabeadressat zu richten.
Rz. 294
Treten Zweifel an der Wirksamkeit der Bekanntgabe auf, sollte das Finanzamt die Bekanntgabe sofort unter Vermeidung von Fehlern wiederholen, statt sich auf einen jahrelangen Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Bekanntgabe einzulassen. Bei Nachweisschwierigkeiten ist der Bescheid ggf. nach § 122 Abs. 5 AO formell zuzustellen. Eine überflüssige Bekanntgabe oder Zustellung ist unschädlich; eine zu Unrecht unterbliebene oder fehlerhafte Bekanntgabe kann dagegen für alle Beteiligten sehr unangenehme Folgen haben und langwierige Rechtsstreitigkeiten mit einem erheblichen Kostenrisiko verursachen, das regelmäßig höher ist als die Mehrkosten, die eine zusätzliche Bekanntgabe oder Zustellung mit sich bringt.
Rz. 295
Ergeht der Fortschreibungsbescheid erst nach dem Tod eines Zurechnungsträgers, so bleibt der Verstorbene für Feststellungszeitpunkte bis zu seinem Tod Zurechnungsträger. Der Wert, Art- oder Zurechnungsfortschreibungsbescheid für diese Stichtage ist jedem Erben in je einer Ausfertigung unter Bezeichnung des Gesamtrechtsnachfolgeverhältnisses bekannt zu geben. Mit der Bekanntgabe des Fortschreibungsbescheids an die Erben als Rechtsnachfolger tritt zugleich die Wirkung des § 182 Abs. 2 AO ein. Der Erbe muss den Fortschreibungsbescheid auch als Grundlage für die ihn persönlich treffenden Steuerpflichten gelten lassen.
Rz. 296
Auf den ersten Stichtag nach dem Tod des Erblassers hat außerdem eine Zurechnungsfortschreibung auf den oder die Erben als neue Zurechnungsträger zu erfolgen. Ggf. kann es sich dabei auch um eine Erbengemeinschaft handeln, die das Grundstück bis zur Auseinandersetzung der Gemeinschaft im Gesamthandsvermögen hält. Der gegenüber dem Rechtsvorgänger festgestellte Einheitswertbescheid entfaltet aufgrund seiner dinglichen Ausgestaltung bezüglich der Art- und Wertfeststellung jedoch weiterhin Wirkung. Eine erneute Bekanntgabe an den oder die Rechtsnachfolger ist also insoweit nicht erforderlich.
Rz. 297– 299
Einstweilen frei.