Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
I. Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 222 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts als Siebter Abschnitt des Zweiten Teils neu in das Bewertungsgesetz eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung. Siehe zu den Einzelheiten der Entwicklung die Ausführungen in den Vorbemerkungen zu den §§ 232 bis 242 BewG. Zu den verfassungsrechtlichen Aspekten der Grundsteuerreform wird zudem auf die Einführung zur Grundsteuer von Loose und die Abhandlung zum Verhältnis der Grundsteuer zum Verfassungsrecht von Drüen (beides in diesem Kommentar vor den Detailausführungen zum Grundsteuergesetz) verwiesen.
Rz. 2
Die Vorschrift regelt die Frage, inwieweit Änderungen im Wert oder in der Art einer wirtschaftlichen Einheit auch zu einer Änderung des Grundsteuerwertes führen und welche besonderen Regelungen dabei zu beachten sind. Sie übernimmt dabei im Wesentlichen die gleichen Formulierungen wie § 22 BewG so dass die Rechtsprechung zu dieser Vorschrift weitgehend übernommen werden kann.
Rz. 3– 4
Einstweilen frei.
II. Regelungsinhalt
Rz. 5
Die Vorschrift des § 222 BewG über die Fortschreibungen von Grundsteuerwerten dient der Fortführung der einzelnen Grundsteuerwerte entsprechend der Entwicklung der Verhältnisse der wirtschaftlichen Einheit in der Zeit zwischen zwei Hauptfeststellungszeitpunkten, die nach § 221 BewG nunmehr in zeitlichen Abständen von jeweils sieben Jahren durchzuführen sind.
Rz. 6
Allerdings ist der Regelungsinhalt nicht nur auf die Zeit zwischen zwei Hauptfeststellungszeitpunkten beschränkt, sondern umfasst auch den Zeitraum nach einer Nachfeststellung. Änderungen über den Wert, die Art oder die Zurechung des Gegenstandes, die nach einer gem § 223 BewG durchgeführten Nachfeststellung eintreten, führen somit ebenfalls zu einer Fortschreibung i.S.d. § 222 BewG.
Rz. 7
Da jeder Feststellungsbescheid über einen Grundsteuerwert – unabhängig davon, ob es sich um eine Hauptfeststellung oder um einen Nachfeststellung handelt – im Wesentlichen drei Feststellungen enthält, nämlich über den Wert, die Art und die Zurechnung des Gegenstandes, muss grundsätzlich eine Fortschreibung vorgenommen werden, wenn sich in einem dieser Punkte etwas ändert oder eine Wertabweichung vorliegt. Dementsprechend wird zwischen der Wertfortschreibung, der Artfortschreibung und der Zurechnungsfortschreibung unterschieden.
Rz. 8
§ 222 BewG regelt in den Abs. 1 bis 3 die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Fortschreibung eines festgestellten Grundsteuerwerts und enthält darüber hinaus im Abs. 4 verfahrensrechtliche Vorschriften, in denen der Feststellungszeitpunkt für eine Fortschreibung näher definiert wird.
Rz. 9
Absatz 1 legt im Einzelnen die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung fest, die nur dann gegeben sind, wenn der neue Wert in einem bestimmten Umfang von dem Grundsteuerwert des letzten Feststellungszeitpunkts abweicht. Abweichungen im Wert begründen somit nur dann eine Wertfortschreibung, wenn unter Beibehaltung der Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt (vgl. § 227 BewG) bestimmte Wertgrenzen überschritten sind.
Rz. 10
Die Wertfortschreibungsgrenze kann sich sowohl zugunsten als auch zuungunsten eines Steuerpflichtigen auswirken. Abweichend von § 22 BewG enthält § 222 BewG nur noch eine Wertgrenze, die sowohl nach oben als auch nach unten einheitlich auf 15.000 Euro festgelegt wurde. Bei der Beurteilung der festgelegten Wertfortschreibungsgrenze ist zu berücksichtigen, dass die deutlich höhere Grenze im Wesentlichen durch die Belange der Finanzverwaltung bestimmt wird.
Rz. 11
§ 222 Abs. 2 BewG enthält die materiell-rechtlichen Vorschriften über die Artfortschreibung und die Zurechnungsfortschreibung. Änderungen in der Art oder in der Zurechnung führen stets zu einer Fortschreibung, vorausgesetzt, dass die neue Feststellung für die Besteuerung von Bedeutung ist.
Rz. 12
Der Fortführung von Grundsteuerwerten dient auch Abs. 3 des § 222 BewG, nach dem eine Fortschreibung auch zur Beseitigung eines Fehlers zulässig ist. Ein Fehler kann sich auf den Wert, die Art oder (und) die Zurechnung beziehen.
Rz. 13
§ 222 Abs. 4 BewG schließlich enthält Regelungen, zu welchem Zeitpunkt eine Fortschreibung vorzunehmen ist. Dabei unterscheidet die Vorschrift nach Fortschreibungen aufgrund einer abweichenden Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit sowie "regulären" Wert- oder Artveränderung und einer fehlerbeseitigenden Fortschreibung, bei der l...