Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
I. Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 227 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts als Siebter Abschnitt des Zweiten Teils neu in das BewG eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung. Siehe zu den verfassungsrechtlichen Aspekten der Grundsteuerreform die Einführung zur Grundsteuer von Loose (s. Einf. GrStG) und die Abhandlung zum Verhältnis der Grundsteuer zum Verfassungsrecht von Drüen (s. VerfR GrStG) – beides in diesem Kommentar vor den Detailausführungen zum Grundsteuergesetz).
Rz. 2
Die Vorschrift regelt die Frage, inwieweit Änderungen im Wert oder in der Art einer wirtschaftlichen Einheit auch zu einer Änderung des Grundsteuerwertes führen und welche besonderen Regelungen dabei zu beachten sind. Sie übernimmt dabei im Wesentlichen die gleichen Formulierungen wie § 27 BewG so dass die Rechtsprechung zu dieser Vorschrift weitgehend übernommen werden kann.
Rz. 3– 4
Einstweilen frei.
II. Regelungsinhalt
Rz. 5
Die Vorschrift des § 227 BewG soll die gleichmäßige Bewertung der wirtschaftlichen Einheiten über den gesamten Hauptfeststellungszeitraum von sieben Jahren sicherstellen. Bei Fortschreibungen und Nachfestellungen soll auf eine einheitliche Bewertungsbasis zurückgegriffen werden können. Das wird über die neue Vorschrift auch für die Feststellung der Grundsteuerwerte erreicht.
Rz. 6
Generell entspricht § 227 BewG dem Grundsatz, dass sich Veränderungen des Wertniveaus zwischen zwei Hauptfeststellungszeitpunkten auf die Bewertung nicht auswirken dürfen.
Rz. 7– 9
Einstweilen frei.
III. Bedeutung
Rz. 10
§ 227 BewG regelt die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Bewertung zwischen zwei Hauptfeststellungszeitpunkten. Die Vorschrift ist erforderlich, um solche Werterhöhungen oder Wertminderungen auszuschließen, die lediglich aufgrund einer veränderten wirtschaftlichen Situation zu verzeichnen sind. Die Vorschrift ist als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips anzusehen.
Rz. 11
Sie verhindert somit, dass z.B. im Rahmen einer durch eine Erweiterung des Wohnraumes erforderliche Wertfortschreibung, die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der Erweiterung angesetzt und ggf. in einem Zuge auch die Grundstückspreise den gestiegenen Verkehrswerten angepasst werden. Das gilt allerdings auch für den Fall, dass sich die Verkehrswerte während des Hauptfeststellungszeitraumes verringern; auch dann sind die (höheren) Werte des Hauptfeststellungszeitpunktes anzusetzen.
Rz. 12
Zu beachten ist, dass in einigen Bundesländern abweichende bzw. eigene Regelungen für die Feststellung von Grundsteuerwerten bestehen und § 227 BewG dann möglicherweise nicht unmittelbar, sondern nur hilfsweise anwendbar ist. Hierzu wird auf die Kommentierung zu den Landesgrundsteuergesetzen verwiesen.
Rz. 13– 14
Einstweilen frei.