Rz. 1
Die Gesetzesbegründung zu § 7 GrStG lautet:
§ 7 Satz 1 GrStG
"... Die Vorschrift ist eine Ergänzung zu den Befreiungsvorschriften der §§ 3 und 4 des Entwurfs. § 7 Satz 1 des Entwurfs entspricht voll dem bisherigen Recht ...."
§ 7 Satz 2 GrStG
"... Satz 2, der die Frage behandelt, von wann ab in zeitlicher Hinsicht eine begünstigte Benutzung vorliegt, weicht dagegen von der bisherigen Regelung nicht unwesentlich ab. Bisher war der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Grundbesitz dem begünstigten Zweck tatsächlich zugeführt worden war, z.B. wenn eine neue Straße dem Verkehr übergeben wurde oder wenn ein Erholungsheim für bedürftige Personen eröffnet wurde. Künftig genügt es jedoch, daß das Grundstück für den begünstigten Zweck hergerichtet wird. Bei Neubauten ist dies in der Regel der Zeitpunkt, an welchem die ausführenden Bauunternehmen mit der Durchführung der Bauarbeiten auf dem Grundstück beginnen ..."
Rz. 2
§ 7 GrStG stellt gemäß ausdrücklicher Gesetzesbegründung eine Ergänzung der Befreiungsvorschriften der §§ 3, 4 GrStG dar. Für eine Befreiung nach §§ 3, 4 GrStG ist in Zusammenhang mit § 7 Satz 1 GrStG erforderlich, dass der steuerlich zu befreiende Grundbesitz für den steuerbegünstigten Zweck unmittelbar benutzt wird. Damit wird es seitens des GrStG als erforderlich vorgegeben, dass der Nutzer des Grundbesitzes mit dem Nutzungsvorgang selbst den steuerbegünstigten Zweck unmittelbar verfolgt und den Grundbesitz auch tatsächlich entsprechend nutzt.
Rz. 3
Dem Erfordernis der tatsächlichen Benutzung eines Grundstücks für die Steuerbefreiung nach §§ 3, 4 GrStG i.V.m. 7 Satz 1 GrStG entspricht auch § 7 Satz 2 GrStG. Nach § 7 Satz 2 GrStG liegt eine unmittelbare Benutzung bereits dann vor, wenn der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck hergerichtet wird. Die damit durch § 7 Satz 2 GrStG bewirkte Vorverlagerung des Zeitpunktes des Beginns der begünstigten Benutzung auf die Herrichtung als dem frühestmöglichen Zeitpunkt der unmittelbaren Nutzung kann nur aufgrund des Umstandes erfolgen, dass eine unmittelbare Benutzung i.S.v. § 7 Satz 1 GrStG eine tatsächliche Nutzung des Grundstücks erfordert.
Rz. 4
Die Gesetzesbegründung für § 7 Satz 1 GrStG weist darauf hin, dass die Regelung vollständig dem bisherigen Recht entspricht. § 7 Satz 1 GrStG stimmt insoweit mit § 6 Abs. 1 GrStG a.F. überein. Auch nach dieser Vorschrift besteht das Erfordernis der unmittelbaren Benutzung des Grundbesitzes für einen steuerbegünstigten Zwecke.
Rz. 5
§ 7 GrStG weist im Hinblick auf seine Auswirkungen auf den Anwendungsbereich der Befreiungsvorschriften gemäß §§ 3, 4 GrStG einen ambivalenten Charakter auf. Während das Erfordernis der Unmittelbarkeit i.S.d. § 7 Satz 1 GrStG durch den damit einhergehenden Ausschluss von steuerbegünstigten mittelbaren Nutzungen eine restriktive Wirkung zukommt, wird durch den vorgezogenen Beginn der Unmittelbarkeit bereits mit der Herrichtung des Steuergegenstandes für steuerbegünstigte Zwecke gemäß § 7 Satz 2 GrStG der Anwendungsbereich der Grundsteuerbefreiungen in zeitlicher Hinsicht erweitert.
Rz. 6
§ 7 GrStG enthält lediglich Regelungen zur Form ("unmittelbar") und zum Zeitpunkt ("hergerichtet") der Nutzung des steuerbefreiten Grundbesitz. Darüber hinaus gehende Regelungen, insb. bezüglich der begünstigten Rechtsträger bzw. begünstigten Grundbesitzarten werden durch die Regelungen des § 7 GrStG nicht getroffen. Letzteres richtet sich ausschließlich nach den §§ 3, 4 GrStG.
Rz. 7
Unerheblich für die Anwendung des § 7 GrStG ist, ob dessen Voraussetzungen im Einzelfall nur für einen Teil des Grundbesitzes vorliegen. Treffen diese nur für einen räumlich abgrenzbaren Teil des Grundstücks zu, so ist nach § 8 Abs. 1 GrStG nur dieser Teil befreit.
Rz. 8– 20
Einstweilen frei.