I. Bedeutung der Vorschrift
Rz. 1
In jedem Steuergesetz gibt es eine Bestimmung, die festlegt, wer Steuerschuldner ist. § 10 GrStG regelt dies für die Grundsteuer. Die Regelung ist von erheblicher praktischer Bedeutung. Nur dem Steuerschuldner gegenüber kann als Inhaltsadressat die Grundsteuer festgesetzt werden. Davon ist die Frage zu unterscheiden, wer im Innenverhältnis, z.B. nach einem unterjährigen Grundstücksverkauf, die Grundsteuer zahlen muss, oder wer sie letztendlich, z.B. bei Vermietung des Grundbesitzes, wirtschaftlich zu tragen hat. § 10 Abs. 3 (ab 1.1.2025: Abs. 2) GrStG bestimmt mehrere Personen zu Gesamtschuldnern, wenn ihnen der Steuergegenstand gemeinsam zugerechnet wird. Die Vorschrift dient der Klarstellung. Die Gesamtschuldnerschaft folgt bereits aus § 10 Abs. 1 GrStG i.V.m. § 44 AO.
Rz. 2
Im System der Grundsteuerfestsetzung erfolgt die Zurechnung des Einheitswerts (ab 1.1.2025: Grundsteuerwert) durch das dafür zuständige Finanzamt. Die Zurechnung bindet die Gemeinde auch für die Bestimmung des Steuerschuldners. Der notwendige Inhalt eines Grundsteuermessbescheids (Grundsteuermessbetrag, der Einheitswert und die Steuermesszahl) bindet auch den Rechtsnachfolger (sog. dingliche Wirkung des Grundsteuermessbescheids). Wird eine Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags nach einer Zurechnungsfortschreibung des Einheitswerts (ab 1.1.2025: Grundsteuerwerts) durchgeführt, beschränkt sich die Neuveranlagung auf die Bestimmung des neuen Steuerschuldners i.S.d. § 10 GrStG; eine geänderte Steuermesszahl kann nur im Rahmen einer Neuveranlagung zur Fehlerbeseitigung Berücksichtigung finden.
II. Rechtsentwicklung
Rz. 3
§ 10 GrStG blieb bis zur Grundsteuerreform seit 1973 unverändert. Die Vorschrift geht auf § 7 GrStG 1951 zurück und fasst die dortigen Regelungen zusammen. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 GrStG 1951 war der Eigentümer oder der Berechtigte Steuerschuldner. Das galt nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 GrStG 1951 bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben auch dann, wenn die Betriebsmittel oder Gebäude einen anderen als dem Grundstückseigentümer gehörten. § 7 Abs. 1 Nr. 3 GrStG 1951 enthielt, wie heute § 10 Abs. 2 GrStG, eine Regelung für das Erbbaurecht. In § 7 Abs. 2 GrStG 1951 war die Gesamtschuldnerschaft geregelt und § 7 Abs. 3 GrStG 1951 enthielt eine Regelung, wonach ein anderer Steuerschuldner ist, wenn der Steuergegenstand nicht dem Eigentümer, sondern diesem anderen zugerechnet worden ist. Diese Regelung nahm noch Bezug auf § 11 StAnpG, der inhaltlich § 39 AO entspricht. Durch die Formulierung in § 10 Abs. 1 GrStG 1973, wonach es auf die Zurechnung des Steuergegenstandes ankommt, ist dieser Bezug nicht mehr erforderlich. Nach § 39 Abs. 1 AO sind Wirtschaftsgüter dem Eigentümer zuzurechnen; Ausnahmen regelt § 39 Abs. 2 AO für alle Steuergesetze, einschließlich § 10 Abs. 1 GrStG.
Rz. 4
Im Rahmen der Grundsteuerreform wurde § 10 GrStG geändert. § 10 Abs. 2 GrStG wurde gestrichen und der bisherige Abs. 3 zu Abs. 2. Eine spezielle Regelung für das Erbbaurecht ist ab dem 1.1.2025 nicht mehr erforderlich. Nach § 244 Abs. 3 Nr. 1 BewG gelten künftig das Erbbaurecht zusammen mit dem dazugehörenden Grund und Boden als ein Grundstück (s. Rz. 35). Ab dem 1.1.2025 wird nur noch ein Gesamtwert für diese wirtschaftliche Einheit aus Erbbaurecht und belastetem Grundstück gebildet (§ 261 Satz 1 BewG). Dieser Gesamtwert wird künftig allein dem Erbbauberechtigten zugerechnet (s. § 244 BewG Rz. 112). Maßstab für die Grundsteuerberechnung ist künftig nicht mehr der Einheitswert. Daher nimmt § 10 Abs. 1 GrStG i.d.F. ab 1.1.2025 Bezug auf den Grundsteuerwert.
Rz. 5
§ 40 Satz 2 und 3 GrStG sowie § 42 Abs. 4 GrStG enthalten bislang noch besondere Regelungen für die Steuerschuldnerschaft in den neuen Bundesländern. Diese Regelungen sind ab dem 1.1.2025 überflüssig. Der gesamte Abschnitt VI des GrStG, der weitere Sonderregelungen für die Grundsteuer in den neuen Bundesländern enthält, wurde im Zuge der Grundsteuerreform mit Wirkung ab 1.1.2025 aufgehoben.
Rz. 6– 9
Einstweilen frei.