Rz. 5
§ 104 BewG ist durch Art. 8 des StÄndG 1961 v. 13.7.1961 seinerzeit als § 62a in das BewG eingefügt worden. Das 2. Haushaltsstrukturgesetz v. 22.12.1981 führte außer bei der Ertragsbesteuerung auch bei der Bewertung des Betriebsvermögens durch die Anhebung des Zinsfußes von 5,5 % auf 6 % zu einer Minderung der Abziehbarkeit der Pensionsverpflichtungen. Im Einzelnen wird hierzu auf die amtliche Begründung der Regierungsvorlage zum 2. Haushaltsstrukturgesetz verwiesen.
Rz. 6
Durch das Steuerentlastungsgesetz 1981 v. 16.8.1980 wurde § 104 BewG neu gefasst. Diese Neufassung war durch Überlegungen ausgelöst worden, die bis in die Entstehungsgeschichte des § 62a BewG zurückreichen. So waren insb. immer wieder Bedenken erhoben worden, dass die Regelung des § 62a BewG bzw. § 104 BewG aF ua. infolge des bei der Bildung der Vervielfältiger berücksichtigten Globalabschlags zu Abzugsbeträgen führe, die im Alter von 64 Jahren erst 25 % des versicherungsmathematischen Werts, im Alter von 65 Jahren dagegen plötzlich 100 % dieses Wertes erreichten.
Rz. 7
Das Steuerbereinigungsgesetz 1985 v. 14.12.1984 änderte insb. die Tabellenwerte in den Anlagen 10 bis 13 zu § 104 BewG.
Rz. 8
Das Steuerreformgesetz 1990 v. 25.7.1988 brachte im Wesentlichen eine Anpassung des Rechnungszinsfußes nach dem Berlinförderungsgesetz.
Rz. 9
Eine grundlegende Änderung erfuhr § 104 BewG durch Art. 13 des Steueränderungsgesetzes v. 25.2.1992. Die wesentliche Neuerung gegenüber dem bisherigen Recht bestand darin, dass § 104 BewG ab 1.1.1993 für solche Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 oder § 5 EStG) ermittelten, nicht mehr anzuwenden war. Der Anwendungsbereich des § 104 BewG ab 1993 beschränkte sich mithin auf nicht bilanzierende Gewerbetreibende und Freiberufler, also auf solche Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG (durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung) ermitteln (§ 104 Abs. 1 BewG).
Rz. 10
Für bilanzierende Gewerbetreibende und Freiberufler richtete sich der Abzug von Pensionsverpflichtungen ausschließlich nach den allgemein für den Abzug von Schulden und Lasten maßgebenden Vorschriften der §§ 103 und 109 BewG. Bei diesen Steuerpflichtigen wurden erstmals die Steuerbilanzansätze übernommen. In den Gesetzesmaterialien wurde hierzu auf Folgendes hingewiesen:
Rz. 11
„Zu Nummer 18 (§ 104 BewG)
Zu Buchstabe a [Neufassung des Absatzes 1]
Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermitteln, sind für den Ansatz von Pensionsverpflichtungen in der Vermögensaufstellung die Steuerbilanzwerte maßgebend. Bei nichtbilanzierenden Steuerpflichtigen richtet sich der Ansatz der Pensionsverpflichtungen nach § 104 BewG.
Zu Buchstabe b [Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze 2 und 3]
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen.”
Rz. 12
Die folgende Gegenüberstellung verdeutlicht die Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen der bis 31.12.1992 und der ab 1.1.1993 bis 31.12.2008 geltenden Rechtslage:
§ 104 Abs. 1 BewG ab 1993 mit seiner Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 104 BewG auf nichtbilanzierende Steuerpflichtige ist neu.
§ 104 Abs. 2 BewG ab 1993 entspricht wörtlich § 104 Abs. 1 BewG bis 1992.
§ 104 Abs. 3 BewG ab 1993 entspricht wörtlich § 104 Abs. 2 BewG bis 1992.
§ 104 Abs. 3 Satz 1 BewG bis 1992, wonach Pensionsverpflichtungen von bilanzierenden Steuerpflichtigen höchstens mit dem Teilwert nach § 6a Abs. 3 EStG unter Zugrundelegung eines Rechnungszinsfußes von 6 % anzusetzen waren, findet im ab 1.1.1993 geltenden Recht keine Entsprechung mehr.
§ 104 Abs. 4 BewG ab 1993 entspricht wörtlich § 104 Abs. 3 Satz 2 BewG bis 1992.
§ 104 Absätze 5 bis 12 BewG ab 1993 entsprechen wörtlich § 104 Absätze 4 bis 11 BewG bis 1992.
§ 104 Abs. 12 BewG bis 1990 war schon unter der Geltung des alten Rechts mit Wirkung ab 1.1.1991 aufgehoben worden.
§ 104 Abs. 12 BewG ab 1993 entspricht wörtlich § 104 Abs. 11 BewG bis 1992.
§ 104 Absätze 13 und 14 BewG ab 1993 entsprechen wörtlich § 104 Absätze 13 und 14 BewG bis 1992.
Rz. 13
Durch das Jahressteuergestz 1997 v. 20.12.1996 wurde § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG dahin gehend ergänzt, dass eine Pensionsrückstellung nur gebildet werden darf, wenn und soweit die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht.
Durch Art. 14 Nr. 17 StÄndG 2001 v. 20.12.2001 sind die Absätze 2 und 4 des § 104 BewG neu gefasst worden. § 104 Abs. 2 BewG ist dem Wortlaut des § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG angepasst worden. § 104 Abs. 4 BewG wurde lediglich redaktionell geändert.
Rz. 14
Durch Art. 18 des Jahressteuergesetzes 2007 v. 13.12.2006 wurden in § 104 Abs. 7 und 12 BewG ab 1993 inhaltlich nicht bedeutsame redaktionelle Änderungen vorgenommen. Gleichzeitig wurde aber durch das Jahressteuergesetz 2007 § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG dahin ergänzt, dass einkom...