Rz. 77

[Autor/Stand] Un-/Entgeltlichkeit bedeutet Un-/Abhängigkeit von Leistung und Gegenleistung.[2] Die hierbei vorzunehmende Prüfung geschieht regelmäßig anhand der zivilrechtlichen Rechtslage nach Maßgabe der herrschenden Zivilrechtsprechung[3] – aber unter vorrangiger Beachtung der tragenden Grundsätze des Schenkungsteuerrechts[4]; das sind insbesondere das Bereicherungsprinzip und das Stichtagsprinzip[5]. Danach ist dogmatisch zwischen synallagmatischer, konditionaler und kausaler Un-/Abhängigkeit der beiderseitigen Leistungen zu unterscheiden.[6] – Beachten Sie: Bisweilen verzichtet der II. BFH-Senat allerdings auf die nötige Prüfung der rechtlichen Verknüpfung der beiderseitigen Gegen-/Leistungen und präferiert eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, um zu einer "zutreffenden Beurteilung" zu gelangen.[7] Dieser am gewünschten Ergebnis orientierte Lösungsweg ist abzulehnen;[8] er ist unvereinbar mit der Einordnung der Schenkungsteuer als sog. Verkehrsteuer.[9]

 

Rz. 78

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

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