Rz. 18

[Autor/Stand] Eigenbesitzer ist, wer ein Wirtschaftsgut als ihm gehörig besitzt (vgl. § 872 BGB). Eigenbesitz und Eigentum werden sich meistens in einer Person vereinigen. Fallen sie aber nicht zusammen, so folgt das Steuerrecht grundsätzlich nicht dem förmlichen Eigentum, sondern es knüpft an die tatsächliche Sachherrschaft (vgl. § 854 BGB) des Eigenbesitzers an und rechnet ihm die im Eigenbesitz befindlichen Wirtschaftsgüter ungeachtet der Eigentumsverhältnisse zu (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO 1977). Eine Ausnahme bilden die Steuern, die an die Rechtsform anknüpfen, wie z.B. die Grunderwerbsteuer. Eine Einschränkung auf bestimmte Arten von Wirtschaftsgütern nimmt § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO 1977 nicht vor. Auch hier kommt wieder die unjuristische Formulierung des § 39 AO 1977 zum Tragen.

Neben dem objektiven Tatbestandsmerkmal der Herrschaft über das Wirtschaftsgut setzt der Eigenbesitz subjektiv den Herrschaftswillen, also den Willen, das Wirtschaftsgut wie ein Eigentümer oder Berechtigter zu besitzen, voraus.[2] Voraussetzung für die Zurechnung an den Eigenbesitzer ist, dass der Wille zum Eigenbesitz, der animus domini, nach außen hervortritt.[3] Sachherrschaft, die der Steuerpflichtige ausschließlich oder ganz überwiegend im Interesse (für Rechnung) eines Dritten ausüben darf und auch tatsächlich ausübt, begründet kein wirtschaftliches Eigentum bei ihm.[4] Weil es für die Zurechnung auf die tatsächliche Sachherrschaft ankommt, kann wirtschaftliches Eigentum durch Eigenbesitz nicht rückwirkend begründet werden.[5]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge