Rz. 373

[Autor/Stand] Für Besteuerungszeitpunkte ab 1.1.1993 bis 31.12.2008 waren grundsätzlich alle Wirtschaftsgüter des Anlage- und Umlaufvermögens sowie alle sonstigen aktiven Ansätze aus der Steuerbilanz in die Vermögensaufstellung zu übernehmen. Hierzu gehörten auch die (entgeltlich erworbenen) immateriellen Wirtschaftsgüter, wie z.B. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte, Lizenzen und der Geschäfts- oder Firmenwert, Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens, wie z.B. technische Anlagen und Maschinen, sowie die Betriebs- und Geschäftsausstattung, Wirtschaftsgüter des Finanzanlagevermögens, wie z.B. Beteiligungen, Ausleihungen und Wertpapiere, Vorräte, wie z.B. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie fertige und unfertige Erzeugnisse, Forderungen, Wertpapiere sowie Schecks, Kassenbestand, Bundesbank- und Postgiro-Guthaben sowie Guthaben bei Kreditinstituten. Als sonstige aktive Ansätze kamen insb. die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten sowie Bilanzierungshilfen nach dem D-Mark-Bilanzgesetz, wie das Sonderverlustkonto, das Beteiligungsentwertungskonto und das Kapitalentwertungskonto, in Betracht. Letztere blieben freilich bei der Ermittlung des Betriebsvermögens nach § 137 BewG außer Ansatz.

Demgegenüber konnten originäre (unentgeltlich erworbene) immaterielle Wirtschaftsgüter wegen des auch für das Bewertungsrecht geltenden Aktivierungsverbots in § 5 Abs. 2 EStG im Rahmen der erbschaft- und schenkungsteuerrechtlichen Wertermittlung nicht erfasst werden.[2]

 

Rz. 374

[Autor/Stand] Der Grundsatz der Bewertungsidentität zwischen Steuerbilanz und Vermögensaufstellung ab 1.1.1993 schloss es aus, in der Vermögensaufstellung eine Rückstellung für eine Pensionsverpflichtung anzusetzen, die bei der ertragsteuerlichen Gewinnermittlung nicht berücksichtigt wurde.[4]

 

Rz. 375

[Autor/Stand] Bei der steuerlichen Gewinnermittlung war ein betrieblicher Steuererstattungsanspruch nicht anzusetzen, wenn die zuständige Finanzbehörde ihn bestritt bzw. die Finanzverwaltung insgesamt eine der Entstehung eines Erstattungsanspruchs entgegenstehende Rechtsauffassung vertrat. Die Aktivierung von Wirtschaftsgütern in der Steuerbilanz richtete sich in erster Linie nicht nach rechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Maßgebend war deshalb nicht, ob eine Forderung fällig oder ein Recht realisierbar war, sondern ob der Vermögensvorteil wirtschaftlich ausnutzbar war und einen durchsetzbaren gegenwärtigen Vermögenswert darstellte. Letzteres war bei einer bestrittenen Forderung nicht der Fall. Sie war daher erst zu aktivieren, wenn sie rechtskräftig zuerkannt war oder der Schuldner sein Bestreiten aufgab und sie anerkannte.[6] Diese aus dem handelsrechtlichen Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) folgenden Grundsätze galten nicht nur für einen zivilrechtlichen Anspruch, sondern auch für einen Steuererstattungsanspruch. Erfuhr daher der steuerpflichtige Erbe von einem betrieblichen Steuererstattungsanspruch durch eine höchstrichterliche Entscheidung, die erst nach dem Tod des Erblassers entgegen der bis dahin von der Finanzverwaltung vertretenen Rechtsauffassung zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangen war, gehörte der Anspruch am Todestag des Erblassers nicht zum Betriebsvermögen i.S.v. § 95 Abs. 1 BewG.[7]

 

Rz. 376– 381

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

 

Rz. 382

[Autor/Stand] Die Übernahme der in der Steuerbilanz erfassten Wirtschaftsgüter in die Vermögensaufstellung galt jedoch nicht ausnahmslos. Vielmehr waren bei der Ermittlung des Rohbetriebsvermögens die in R 114 Abs. 2 ErbStR 2003genannten Ausnahmen von der grundsätzlichen Bestandsidentität zwischen Steuerbilanz und Vermögensaufstellung zu beachten.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022
[2] Vgl. auch Gebel in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 12 ErbStG Rz. 755.
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2022

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