I. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Abs. 1 Nr. 1)

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Begünstigt ist der inländische Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 BewG) und selbst bewirtschaftete Grundstücke i.S.d. § 159 BewG sowie entsprechendes land- und forstwirtschaftliches Vermögen, das einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums dient. Begünstigungsfähig ist auch die Übertragung eines verkleinerten Betriebs.[2]

Ausgenommen sind Stückländereien (§§ 168 Abs. 2, 160 Abs. 7 BewG), die nach der neuen Definition des § 160 Abs. 7 BewG nur noch anzunehmen sind, wenn die Pachtdauer am Stichtag noch mindestens 15 Jahre beträgt. Diese neue Regelung soll eine vermögensverwaltende Tätigkeit im Bereich der Land- und Forstwirtschaft umschreiben, das insoweit genutzte Vermögen dem Bereich des Verwaltungsvermögens zuordnen und deshalb dem Grunde nach nicht begünstigt sein (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. e ErbStG).

 

Rz. 5.1

[Autor/Stand] Hinsichtlich des begünstigungsfähigen Vermögens bei der Land- und Forstwirtschaft hat der BFH betont, dass die Abgrenzung nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes tätigkeitsbezogen zu erfolgen habe.[4] Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft könne deshalb auch derjenige unterhalten, dem weder am Grund und Boden noch am Besatz das Eigentum zusteht. Nutzt dann ein solcher Betriebsinhaber die Betriebsmittel auf Grundlage von Nießbrauchsrechten, können diese Rechte zum Wirtschaftsteil seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehören. Folglich sei die unentgeltliche Bestellung des Nießbrauchsrechts nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG begünstigungsfähig. Auf dieser Grundlage kam der BFH explizit zur Begünstigungsfähigkeit eines Zuwendungsnießbrauchs bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen.

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Nicht begünstigungsfähig sind die Betriebswohnungen und der Wohnteil einschließlich der Altenteilerwohnungen, da diese Teile der wirtschaftlichen Einheit nicht originär der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit i.S.d. § 158 Abs. 1 BewG dienen.[6]

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Übertragungen von Betriebsteilen oder einzelner Wirtschaftsgüter sind nicht begünstigungsfähig.[8] Auf die ertragsteuerrechtliche Beurteilung einer Übertragung kommt es nicht an.[9]

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.09.2022
[2] R E 13b.4 Abs. 4 Satz 2 ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.09.2022
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.09.2022
[6] R E 13b.4 Abs. 3 Satz 1 ErbStR- 2019.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.09.2022
[8] R E 13b.4 Abs. 4 Satz 3 ErbStR 2019.
[9] R E 13b.4 Abs. 4 Satz 3 ErbStR 2019.

II. Betriebsvermögen (Abs. 1 Nr. 2)

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Begünstigungsfähig ist der Erwerb inländischen Betriebsvermögens i.S.d. § 12 Abs. 5 ErbStG, welches im Zeitpunkt der Steuerentstehung als solches vom Erblasser oder Schenker auf den Erwerber übergeht und in der Hand des Erwerbers inländisches Betriebsvermögen bleibt.[2] Dazu gehört insbesondere das einem Gewerbebetrieb dienende Vermögen (§ 95 BewG) und das dem Gewerbebetrieb gleichstehende Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufs dient (§ 96 BewG), unter der Voraussetzung, dass dieses Vermögen bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehört. Dazu gehören durch den Verweis auf § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG ausdrücklich auch Beteiligungen an Personengesellschaften i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 EStG, auch wenn diese nach § 1a Abs. 1 KStG für die Besteuerung nach dem Recht der Körperschaften optiert haben oder es sich um Gesellschaften i.S.d. § 1 Abs. 1 KStG mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist und die nach inländischem Gesellschaftsrecht als Personengesellschaften zu behandeln sind, handelt. Voraussetzung auch in diesen Fällen ist natürlich immer, dass die Gesellschaften ihrer Tätigkeit nach Gesellschaften i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, des § 15 Abs. 3 oder des § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG entsprechen.

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Wenn Personengesellschaften zur Körperschaftsteuer optieren (§ 1a Abs. 1 KStG), stellt sich die Frage, ob eventuelles Sonderbetriebsvermögen der Personengesellschaft den erbschaft-/schenkungsteuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen unterfällt, denn die ertragsteuerliche Fiktion der Behandlung der Personengesellschaft als Kapitalgesellschaft findet im Anwendungsbereich des ErbStG keine Anwendung. Auf der anderen Seite erfolgt aber die Abgrenzung des begünstigungsfähigen Vermögens nach Maßgabe des Ertragsteuerrechts. So entsteht ein Art Wertungswiderspruch.[4] Im Ergebnis kann dieser Wertungswiderspruch nur so aufgelöst werden, dass man der vom Gesetzgeber vorgegebenen Systematik folgt. Und danach gilt: Abgegrenzt wird nach ertragsteuerlichen Grundsätzen. Also muss das Sonderbetriebsvermögen mit zum begünstigten Betriebsvermögen gezählt werden. Hierzu scheint dann aber in der Tat die (Fort-)Führung einer "Schattenbuchführung" für (fiktives) Sonderbetriebsvermöge...

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