Rz. 175

[Autor/Stand] Als Rückkaufswert gilt nach § 12 Abs. 4 letzter Satz BewG der Betrag, den das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer im Falle der vorzeitigen Aufhebung des Versicherungsverhältnisses zu erstatten hat. Als Rückvergütung (Rückkaufswert) hat der Versicherer die Summe der für die betreffende Versicherung angesammelten Sparprämienanteile auszuzahlen, wobei er nach § 169 Abs. 3 VVG zu einem angemessenen Abzug berechtigt ist. Dieser Abzugsbetrag gebührt dem Versicherer dafür, dass der Vertrag vorzeitig beendet wird – Abgangsvergütung.[2]

 

Rz. 176

[Autor/Stand] In den ersten Jahren nach dem Versicherungsabschluss besteht meist noch kein Rückkaufswert, weil ein Deckungskapital im Allgemeinen erst dann entsteht, wenn Prämien für mindestens drei Jahre gezahlt sind.

 

Rz. 177

[Autor/Stand] Bei dem Ansatz eines Versicherungsanspruchs mit dem Rückkaufswert mindern ausgeschüttete Gewinnanteile den Rückkaufswert und werden nicht berücksichtigt. Gutgeschriebene Gewinnanteile, über die der Steuerpflichtige vor Eintritt des Versicherungsfalls verfügen kann, werden im Rückkaufswert nicht erfasst und sind daher als Guthaben besonders anzusetzen. Gutgeschriebene Gewinnanteile, über die der Steuerpflichtige nicht vor Eintritt des Versicherungsfalls verfügen kann, werden unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie im Rückkaufswert berücksichtigt sind oder nicht. Sind sie im Rückkaufswert enthalten, werden sie nicht mehr besonders angesetzt; soweit sie im Rückkaufswert nicht enthalten sind, werden sie als Kapitalforderungen, die bis zum Eintritt des Versicherungsfalls befristet sind, angesetzt.

 

Rz. 178

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.10.2017
[2] Eichler, VersR 1965, 200 (201).
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.10.2017

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