Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
I. Feststellungen
Rz. 20
§ 226 Abs. 1 BewG gilt für Fortschreibungen (§ 222 BewG) und Nachfeststellungen (§ 223 BewG). Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Fortschreibung wegen einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder zur Fehlerbeseitigung erfolgt. Ebenso ist es unerheblich, ob sich die Änderung zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen auswirkt. Bei Nachfeststellungen spielt es keine Rolle, ob sie wegen des Entstehens einer neuen wirtschaftlichen Einheit notwendig werden oder weil die wirtschaftliche Einheit erstmals zu einer Steuer heranzuziehen ist.
Rz. 21
Nach § 226 Abs. 2 BewG ist § 226 Abs. 1 BewG auf die Aufhebung von Grundsteuerwerten entsprechend anzuwenden. Auch hier kommt es nicht darauf an, ob der Grundsteuerwertbescheid wegen Wegfalls der wirtschaftlichen Einheit aufgehoben wird oder weil die wirtschaftliche Einheit infolge von Befreiungsgründen nicht mehr grundsteuerpflichtig ist.
Rz. 22
§ 226 BewG gilt nicht für Hauptfeststellungen. Der Gesetzgeber geht wohl davon aus, dass die Hauptfeststellung des Grundsteuerwertes innerhalb der Feststellungsfrist durchgeführt wird, zumal insbesondere hier ja auch der jeweilige Eigentümer der wirtschaftlichen Einheit durch die Abgabe einer Steuererklärung auf den Hauptfeststellungszeitpunkt aktiv unterstützen muss (§ 228 Abs. 1 BewG). Zwar besteht eine vergleichbare Anzeigepflicht auch für Fortschreibungszeitpunkte; hier ist das Finanzamt jedoch deutlich mehr auf die Mitwirkung bzw. die Anzeige der Steuerpflichtigen angewiesen (vgl. § 228 Abs. 2 BewG). Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 228 BewG hingewiesen.
Rz. 23– 24
Einstweilen frei.
II. Änderungen und Berichtigungen
Rz. 25
Durch die Rechtsprechung ist anerkannt, dass § 226 BewG auch auf Änderungen und Berichtigungen von Grundsteuerwerten anwendbar ist. Denn auch Änderungen und Berichtigungen von Grundsteuerwerten hätten – wie Fortschreibungen – Auswirkungen für einen langen Zeitraum; die Interessenlage sei deshalb gleich. Es ist daher gerechtfertigt, die Vorschrift entsprechend anzuwenden.
Rz. 26
Der Vorschrift des § 226 BewG liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen kein Selbstzweck ist, sondern ihr lediglich eine dienende Funktion für die Festsetzung von Steuern zukommt, hinsichtlich derer der Feststellungsbescheid bindend ist. Soweit und solange die in den Folgebescheiden festzusetzenden Steuern noch nicht verjährt sind, soll auch die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen noch möglich sein. Aus der gesetzlich angeordneten eigenständigen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sollen dem Steuerpflichtigen weder Vor- noch Nachteile entstehen.
Rz. 27
§ 226 BewG soll mithin verhindern, dass die rechtliche Verselbständigung der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zu materiell unrichtigen Steuerfestsetzungen führt, obwohl die entsprechenden Steuern noch nicht verjährt sind Daraus folgt, dass § 226 BewG nach seinem Sinn und Zweck nicht nur die Nachholung erstmaliger gesonderter Feststellungen, sondern auch die Berichtigung, Änderung und Aufhebung solcher Feststellungen ermöglicht.
Rz. 28
Der BFH hat darüber hinaus entschieden, dass die Änderung oder Berichtigung unmittelbar auf einen Stichtag nach Ablauf der Feststellungsfrist erfolgen darf. Die Anwendung ist also nicht nur "mit Wirkung" auf diesen Stichtag möglich. Denn es macht keinen Unterschied, ob das Finanzamt nur die Wirkung der Änderung auf den ersten noch nicht verjährten Stichtag hinausschiebe oder die Änderung unmittelbar auf diesen Stichtag durchführe.
Rz. 29
Bedenklich erscheint allerdings, dass der BFH die Änderung nicht nur "mit Wirkung" für einen späteren Zeitpunkt zulässt, sondern unmittelbar auf einen späteren, noch nicht verjährten Zeitpunkt. Dadurch werden die Grenzen zwischen Fortschreibung und Änderung verwischt. Es ist zwar richtig, dass es für die Besteuerung letztlich unerheblich ist, ob der Grundsteuerwert "mit Wirkung" auf einen späteren Zeitpunkt geändert wird oder unmittelbar auf diesen späteren Zeitpunkt. Das ändert indes nichts daran, dass zu dem späteren Zeitpunkt keine Grundsteuerwertfeststellung vorliegt, die geändert werden könnte.
Rz. 30– 34
Einstweilen frei.