Rz. 5
Allein das zuständige Erbschaft- und Schenkungsteuerfinanzamt besitzt die Prüfungs- und Entscheidungskompetenz über die Steuerpflicht eines Erwerbsvorgangs. Deshalb besteht – außerhalb des Anwendungsbereichs des § 30 Abs. 3 ErbStG und, blendet man Abs. 5 aus (s. Rz. 30 ff.), selbstverständlich nicht vor dem Steuerentstehungszeitpunkt – die Anzeigepflicht der Beteiligten in allen steuerbaren Fällen ohne Rücksicht auf eine mögliche Steuerbefreiung nach §§ 13, 18 ErbStG und – wegen § 14 ErbStG – auch bei Erwerben unterhalb der persönlichen Freibeträge (§§ 16, 17 ErbStG) und erst recht bei verdeckten Schenkungen; anzeigepflichtig sind auch Zuwendungen der öffentlichen Hand (§ 7 ErbStG Rz. 438 ff.; § 13 ErbStG Rz. 138 ff.; § 34 ErbStG Rz. 21–24, 27). Dass bei eindeutig nicht steuerpflichtigem Erwerb die Anforderung einer Steuererklärung ermessensfehlerhaft sein mag, steht auf einem anderen Blatt. Die Verletzung der Anzeigepflicht kann jedoch bei Steuerverkürzung die Festsetzungsfrist verlängern (§ 169 Abs. 2 Sätze 2, 3 AO), zu einer Verzinsung der Erbschaft-/Schenkungsteuer führen (§ 235 AO) und darüber hinaus strafrechtliche Konsequenzen haben (§ 370 Abs. 1 Nr. 2, § 378 AO); Geschäftsführer und/oder Vorstände gemeinnütziger Institutionen riskieren den Verlust der Steuerprivilegien (§ 13 ErbStG Rz. 158).
Rz. 6
Im Übrigen bewirkt die Nichterstattung der nach § 30 Abs. 1 und 2 ErbStG vorgeschriebenen Anzeigen – unabhängig davon, ob sich die Beteiligten ihrer Anzeigepflicht bewusst waren oder das Finanzamt ihm obliegende Überwachungspflichten missachtete – eine maximal dreijährige Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO), die im Regelfall mit Ablauf des Kalenderjahrs der Entstehung des Steueranspruchs beginnt (§ 170 Abs. 1, § 38 AO i.V.m. § 9 ErbStG), wenn sie nicht nach Maßgabe des § 170 Abs. 5 AO hinausgeschoben wird. Insbesondere bei (verdeckten) Schenkungen kann es in diesem Zusammenhang zu einer praktisch unbegrenzten Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist kommen. Sie beginnt nicht vor dem Ende des Kalenderjahrs, in dem der Schenker stirbt oder die organisatorisch berufene Schenkungsteuerstelle des örtlich zuständigen Erbschaft- und Schenkungsteuerfinanzamts (s. die Kommentierung zu § 35 ErbStG) – häufig durch Feststellungen der Außenprüfung – über die vollzogene Schenkung informiert wird (§ 170 Abs. 5 Nr. 2 Alt. 2 AO). Dies erfordert die tatsächliche Kenntniserlangung des/r für die Besteuerung zuständigen Bediensteten über alle für die Ausführung der Schenkung relevanten Umstände (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Die Beteiligten haben es also in der Hand, den Lauf der Festsetzungsfrist durch eine möglichst vollständige Anzeige des entscheidungserheblichen Sachverhalts abzukürzen.
Rz. 7
Bei mittelbaren Geldschenkungen genügt es nicht, wenn die Schenkungsteuerstelle nur über den Erwerb des zugewendeten Vermögensgegenstands, nicht aber über dessen anschließende Veräußerung und die Vereinnahmung des Verkaufserlöses informiert wird. Im Falle gleichzeitiger Schenkung mehrerer Vermögensgegenstände sind unterschiedliche Festsetzungsfristen möglich, wenn die Anzeige nicht alle erworbenen Gegenstände umfasst. Denkbar ist dies auch bei einer Vielzahl einzelner Zuwendungen, die sich – wie z.B. im Rahmen einer mehrmonatigen Luxusreise – über einen längeren Zeitraum hinweg ereignen. Bei Sachgesamtheiten mag die Verwendung von Sammelbezeichnungen (z.B. Hausrat, Inventar o.ä.) zwar ausreichend sein; wird dadurch jedoch der Erwerb wertvoller (Kunst-)Gegenstände verschleiert, ist eine Verlängerung der Verjährung denkbar. Auch für sog. Vorschenkungen kann dies gelten, falls sie der Erbschaft-/Schenkungsteuerstelle vorenthalten werden (s. auch § 30 Abs. 4 Nr. 6 ErbStG). Bei genehmigungsbedürftigen Schenkungen muss auch die Genehmigung dem Finanzamt vorgelegt werden. Dies kann insbesondere in Fällen der Schenkung von Anteilen an Personengesellschaften wichtig werden, die grundsätzlich nur mit Zustimmung aller Mitgesellschafter rechtswirksam übertragbar sind (§ 7 ErbStG Rz. 20).
Rz. 8– 9
Einstweilen frei.