I. Vorbemerkungen
Rz. 82
§ 18 BewG teilt das Vermögen zur Erleichterung seiner Bewertung in drei Vermögensarten ein, und zwar in
- land- und forstwirtschaftliches Vermögen,
- Grundvermögen und
- Betriebsvermögen.
Die früher noch vorhandene vierte Vermögensart, das "sonstige Vermögen", ist mit Wegfall der Vermögensteuer ab 1.1.1997 entbehrlich geworden und deshalb entfallen.
Nach § 19 Abs. 1 BewG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung werden Einheitswerte festgestellt für den inländischen "Grundbesitz". Unter "Grundbesitz" fallen
Rz. 83
Bei näherer Betrachtung zeigt sich, dass die Betriebsgrundstücke (entsprechend ihrer Verwendung) entweder der Land- und Forstwirtschaft oder dem Grundvermögen sehr nahe stehen. Deshalb ordnet § 99 Abs. 3 BewG an, dass die Betriebsgrundstücke entweder wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder wie Grundvermögen zu bewerten sind. Wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen sind solche Betriebsgrundstücke zu bewerten, die, losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zum Gewerbebetrieb, einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden würden. Wie Grundvermögen sind Betriebsgrundstücke zu bewerten, wenn sie, losgelöst vom Gewerbebetrieb, zum Grundvermögen gehören würden (§ 99 Abs. 1 BewG).
Rz. 84
Abweichend von § 18 BewG (vgl. oben Rz. 82) unterscheidet der in seinem sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich auf die ab 1.1.2025 zu erhebende Grundsteuer (Bewertung des Grundbesitzes ab Hauptfeststellungszeitpunkt "1.1.2022" für Zwecke der Grundsteuerbemessung ab 1.1.2025) beschränkte § 218 BewG i.d.F. des GrStRefG v. 26.11.2019 nur noch zwischen zwei Vermögensarten, nämlich zwischen dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und dem Grundvermögen. Die in § 18 BewG geregelte dritte Vermögensart "Betriebsvermögen", zu der auch die Betriebsgrundstücke gehören, ist in § 218 BewG n.F. nicht vorgesehen. Betriebsgrundstücke zählen daher im Anwendungsbereich des § 218 BewG n.F. entweder zum Grundvermögen (so die Betriebsgrundstücke i.S.v. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG; vgl. § 218 Satz 3 BewG n.F.) oder zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (so die Betriebsgrundstücke i.S.v. § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG; vgl. § 218 Satz 2 BewG n.F.).
Rz. 85
Nicht anders als im Anwendungsbereich des § 18 BewG i.V.m. § 99 BewG, der insb. für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer Bedeutung hat, sieht aber auch § 218 BewG n.F. vor, dass Betriebsgrundstücke i.S.v. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG "wie Grundvermögen" und Betriebsgrundstücke i.S.v. § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG "wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen" zu bewerten sind (vgl. § 218 Sätze 2 und 3 BewG n.F.).
Rz. 86– 88
Einstweilen frei.
II. Voraussetzungen für das Vorliegen von Betriebsgrundstücken
Rz. 89
Betriebsgrundstück i.S.d. § 99 BewG ist jeder Grundbesitz, der zu einem Gewerbebetrieb gehört, soweit er, losgelöst von seiner Zugehörigkeit zum Gewerbebetrieb, zum Grundvermögen gehören würde oder einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden würde (§ 99 Abs. 1 BewG).
Rz. 90
Zum Begriff des Grundbesitzes vgl. § 19 Abs. 1 BewG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung. Danach gehören zum Grundbesitz
Rz. 91
In Bezug auf die Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer tritt ab 1.1.2025 an die Stelle des mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt aufgehobenen § 19 Abs. 1 BewG die neue Regelung des § 219 Abs. 1 BewG i.d.F. des GrStRefG v. 26.11.2019, wonach zum Grundbesitz nunmehr die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 232 bis 234, 240 BewG n.F.) und die Grundstücke (§§ 243 und 244 BewG n.F.) gehören.
Rz. 92
Unter welchen Voraussetzungen Grundbesitz zu einem Gewerbebetrieb gehört, ist nach den §§ 95 bis 97 BewG zu beantworten.
Die §§ 95 bis 97 BewG knüpfen für die Frage der Zugehörigkeit von (positiven und negativen) Wirtschaftsgütern und sonstigen (positiven und negativen) Positionen zum Betriebsvermögen grundsätzlich an die ertragsteuerrechtlichen Maßstäbe an. Dementsprechend umfasst das Betriebsvermögen nach § 95 Abs. 1 BewG "alle Teile eines Gewerbebetriebs i.S.d. § 15 Abs. 1 und 2 EStG, die bei der steuerlichen Gewinnermittl...